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8. Februar 2005

Des Kaisers ferne Untertanen
Deutsch-Ostafrika: Struktur einer Kolonie

Von Rainer Schmidt-Vogt

Wer durch die verwinkelten alten Viertel einer Stadt schlendert - sie lassen sich vermutlich eher im Ostteil des neuen Deutschland finden als im Westen -, der kann vielleicht einem bescheidenen Lädchen begegnen, über dem, in schon verwischten Zügen, das Wort "Kolonialwarenladen" geschrieben steht. Ältere wissen, daß man einst in solchen Geschäften exotische Waren anbot: Bananen, Kokosnüsse, Ananas - seltene und teure Importe aus tropischen Überseegebieten, die durch

Etikettierungen wie "Kronkolonie" oder "Schutzgebiet" ausgewiesen waren. Die Hoch-Zeit kolonialer Eroberungen warf ihre Schatten, was im politischen Selbstverständnis bedeutete: Jeder europäischen Macht, die auf sich hielt, war daran gelegen, sich ihren "Platz an der Sonne" des Kolonialismus zu sichern.

In Afrika verfügte das deutsche Kaiserreich zwischen 1884 und 1918 über die sogenannten Schutzgebiete Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika (heute Namibia) und Deutsch-Ostafrika (heute Tansania). Die räumlich größte dieser Kolonien, die zugleich als die "schönste" galt, war Deutsch-Ostafrika. Dank der so beliebten Fotosafaris in die Serengetisteppe dürfte Tansania von allen ehemals deutschen Kolonialgebieten dasjenige Land sein, das vielen reisefreudigen Deutschen am ehesten aus eigener Anschauung bekannt ist.

Das rechtliche Fundament der deutschen Herrschaft über diesen Teil Ostafrikas bildeten sogenannte Schutzverträge, die Dr. Carl Peters im Auftrag einer privaten Kolonialgesellschaft mit den Dorfhäuptlingen abschloß. Peters war von dem Gedanken besessen, das Deutsche Reich könne im Wettlauf der Großmächte um den Kolonialbesitz zu kurz kommen und betrieb mit einflußreichen Gesinnungsfreunden eine Politik auf eigene Faust sehr zum Verdruß Bismarcks, dessen europazentrisches Denken mit einem Prestigekolonialismus solcher Art wenig anzufangen wußte. Die Regierung mußte allerdings eingreifen und die Sache in die Hand nehmen, als durch Peters' Übereifer die Briten in Ostafrika ihre Kreise gestört sahen - ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, als der Reichskanzler in London wegen eines Bündnisses sondieren ließ. Bismarcks Sturz verhinderte diese Weichenstellung, doch nicht ein gründliches Revirement der bilateralen Kolonialinteressen, das Caprivi, sein Nachfolger, wenn auch aus anderen Gründen, forcierte und im Helgoland-Sansibar-Vertrag festschrieb. Auf diese Weise wurde der von Peters zusammengewürfelte Kolonialbesitz international anerkannt.

Damit wurden auch die Schutzverträge rechtsverbindlich. Das Deutsche Reich versprach den von autochthonen Feinden bedrängten Stammes- und Dorfstaaten militärischen Beistand, dafür anerkannten die Häuptlinge das Deutsche Reich als ihren "Souverän". Der militärisch-funktionale Charakter dieser Beziehung erweiterte sich jedoch zwangsläufig zu einer immer engeren Anbindung an das Reich. So legten die Schutzbündnisse das Fundament für einen Kolonialstaat, in dem sich afrikanische Traditionen und deutsche Verwaltungsstrukturen auf eigentümliche Weise miteinander verschränkten. Es mag nicht ohne historisches Interesse sein, die Morphologie dieses ostafrikanischen Kolonialsystems nachzuzeichnen.

Verwaltungsarchitektur

Mitunter konnte eine Kolonialmacht auf dem Fundament eines früheren Reiches aufbauen - so die Engländer, die ihr indisches Imperium auf dem Territorium der Mogul-Herrscher errichteten. In Deutsch-Ostafrika hingegen hatten weder Bantubauern noch hamitische Hirten ihre Lebensbereiche in scharf umrissenen Grenzen organisiert. Autochthone "Staaten", durch Wildniszonen voneinander getrennt, entsprachen den Ausmaßen deutscher Kleinstaaten, was Richard Kandt, als er 1897 das zentrale Deutsch-Ostafrika bereiste, veranlaßte, von einem "wahrhaft thüringischen Staatsgemenge" zu sprechen. Andererseits existierten aber auch "Reiche" in der Größenordnung von Bayern.

Die neue Autorität trat den Eingeborenen anfangs in der Person des Stationskommandanten entgegen. In einer Art Festung befehligte er eine kleine Abteilung von einheimischen Soldaten (Askaris). Unter dem Begriff Boma wurde sie zum Inbegriff deutscher Kolonialherrschaft.

Dem deutschen Hoheitsanspruch lag kein einmaliger Proklamationsakt zugrunde. Die Herrschaft wuchs vielmehr aus einem Gewebe einzeln ausgehandelter Schutz- und Unterwerfungsverträge zusammen, und nur allmählich durchdrang die deutsche Verwaltungspraxis das Völkermosaik Ostafrikas.

Seit 1891 übernahm an Stelle der privaten Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, deren Motor Carl Peters war, ein Gouverneur (Reichskommissar) die Regierung. Vom Kaiser ernannt, unterstand er diesem sowie dem Reichskanzler. Beide übten ein sogenanntes Verordnungsrecht aus, dessen Anweisungen der Gouverneur auszuführen hatte. Das Kolonialgouvernement war zunächst einer Abteilung des Auswärtigen Amtes unterstellt (Kolonialabteilung), seit 1906 dem Reichskolonialamt, an dessen Spitze ein Staatssekretär amtierte. Die Kolonie war in 22 Verwaltungsbezirke gegliedert, wovon 15 zivilen Bezirkschefs zugeordnet waren. In den restlichen Bezirken lagen militärische Stationen, so daß sie von Schutztruppenoffizieren administriert wurden. Diese Militärverwaltungen befanden sich vor allem im Wahehe-Land sowie in den südlichen und nordwestlichen Grenzbezirken, waren im Jahre 1914 jedoch bis auf zwei reduziert. Die Länder Ruanda und Urundi erfreuten sich eines Sonderstatus; als halbautonome "Residenturen" waren sie von dieser Verwaltungskonstruktion ausgenommen.

Der Gouverneur

Die Residenz des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika befand sich in Dar-es-Salam, der Hauptstadt der Kolonie. Ihr Küstenstandort entsprach alter Tradition, nach der das "Zentrum" des Landes stets an der Peripherie gelegen hatte. (Die militärischen Operationen des Ersten Weltkrieges werden dann freilich die Nachteile dieser offenen Randlage erweisen.)

Zu den hoheitlichen Aufgaben des Reichsvertreters gehörte die Rechtsprechung über die küstenansässige Eingeborenenbevölkerung, das Budgetrecht sowie Steuer- und Zolleinnahme. Ein Gouvernementsrat aus Kaufleuten, Pflanzern und Missionaren, der bis 1912 vom Gouverneur in eigener Verantwortung bestimmt wurde, war als Sachverständigengremium tätig, das bei der Erstellung des Haushalts beriet und sich an der Ausarbeitung von Verordnungen beteiligte. Steuern und Zölle deckten nie die Verwaltungskosten, so daß die Kolonie auf alljährliche Reichszuschüsse angewiesen war. Entsprechend bescheiden war der Einfluß auf die Durchführung von Großprojekten wie beispielsweise im Eisenbahnbau, über deren Finanzierung der Berliner Reichstag entschied. Der Gouvernementsregierung waren Post- und Telegraphendienst zugeordnet - außerdem Fachbehörden für Forstwesen und Landvermessung sowie das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut von Amani und zwei Stabsarztstellen. Die Verwaltung war streng zentralistisch organisiert mit wenig eigenständigen Kompetenzen für die Bezirksämter.

Sieht man einmal davon ab, daß die Finanzausstattung der Kolonie von Berlin bestimmt wurde, regierte der vom Kaiser bestallte Gouverneur vor Ort wie ein Kleinkönig. So war es von nicht geringer Bedeutung, wer dieses Amt bekleidete - sowohl hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Administration wie auch für das Zusammenleben mit der einheimischen Bevölkerung. Die Vorwürfe gegen Carl Peters, der einer grausamen Amtsführung bezichtigt wurde, waren so gewichtig, daß er 1896 aus dem Staatsdienst entlassen wurde. Andere verwandelten die Verwaltung in ein Pfründeparadies oder erwiesen sich als beschränkte Funktionäre, die ihre Erlasse buchstabengetreu und ohne Gespür für die Mentalität der Eingeborenen umsetzten. Ausnahmen in diesem Ämterkarussell bestätigten eher die Regel. Dieser labile Zustand wurde erst korrigiert, als seit 1907 das Reichskolonialamt zu einer modernen Behörde mit neun Fachabteilungen ausgebaut wurde. Federführend wurde Dr. Bernhard Dernburg als Erster Kolonialsekretär.

Die Kaiserliche Schutztruppe

Die Kaiserliche Schutztruppe (1914 bestand die Kaiserliche Schutztruppe aus 73 Offizieren, 210 weißen und 2542 farbigen Soldaten, Askaris genannt) die dem Gouverneur unterstand, wurde im Mannschaftsstand zum überwiegenden Teil aus einheimischen Kriegern angeworben. Das Prinzip der Freiwilligkeit, das bis zum Ende der deutschen Herrschaft galt, verhinderte eine Militarisierung des Landes. Der Wehrpflicht unterlagen nur die ansässigen Deutschen. Bereits die Bezeichnung "kaiserlich" signalisierte die Sonderstellung der Schutztruppe, was durch den Reichsadler am Fez der Askaris noch unterstrichen wurde. Denn abgesehen von der Marine war das Militär des Reiches bundesstaatlich gegliedert. Insofern repräsentierte die Kaiserliche Schutztruppe einen gleichsam "gesamtdeutschen" Heeresteil.

Befehligt wurden die Verbände von europäischen Offizieren, in der Regel von Deutschen, die sich auf zweieinhalb Jahre verpflichteten. Die Mannschaften rekrutierten sich anfänglich aus islamischen Sudanesen, deren kriegerische Mentalität von der Religion geprägt wurde: "Allah hat mir nur einen Sterbetag auferlegt, nicht zwei oder drei." Als sich die Sudanesen zurückzogen, fand sich einheimischer Ersatz unter den Wanyamwesi und Wassakuma. Vor allem die Wassakuma erfreuten sich als Askaris großer Beliebtheit dank ihres herkulischen Körperbaus. Bei Paraden wurden sie vorzugsweise als "F1ügelmänner" verwendet. Verstöße gegen die Disziplin wurden mit drakonischen Strafen geahndet. Bis zu hundert Stockhiebe, zu verabfolgen in zwei Etappen, sah das Militärreglement von 1890 vor.

Die Askaris verpflichteten sich auf Zeit: zwischen fünf und zwanzig Jahren. Sie führten nicht deutsche, sondern türkische Dienstgrade. Dem Gefreiten entsprach der Ombascha, dem Unteroffizier der Tschausch. Die militärischen Aufstiegsmöglichkeiten endeten im Unteroffizierskorps. Die Uniform bestand aus Hose und Bluse in khakifarbenem Stoff, Schnürstiefeln und Wickelgamaschen, den Kopf zierte ein Fez mit Nackenschutz. Die Offiziere hingegen waren an ihrem breitrandigen Hut mit seitlich aufgeklappter Krempe erkennbar.

Die natürliche Fitneß der Afrikaner erleichterte die Ausbildung, so daß sich gezieltes Sporttraining und Marschübungen auf ein Minimum beschränkten. Eingewiesen in die Grundelemente des Infanteriegefechts, lernten die Askaris die Kommandos auf deutsch, übten in Verbänden mittlerer Größe, also im Rahmen eines Zuges oder einer Kompanie. Vor allem der "Schützenigel" wurde exerziert, eine Formation, die dem ungeordneten Angriff einheimischer Krieger begegnen sollte. Als Hauptwaffe diente der Karabiner "M 71", auf dem sich ein Seitengewehr aufpflanzen ließ. Neben einem kleinen Geschützpark standen auch Maschinengewehre zur Verfügung, jene Waffen also, auf die die Herrschaft der Weißen im wesentlichen beruhte.

Koloniale Ausbildung

Verfolgen wir den beruflichen Werdegang eines Kolonialbeamten. Wer sich für diese Laufbahn entschied, hatte sich im Reichskolonialamt zu bewerben und einen in Englisch und Französisch abgefaßten Lebenslauf vorzulegen. Wurde er angenommen, so hatte er ein Grundstudium in Verwaltung, Recht, Hygiene und Geographie zu absolvieren. Es folgte ein erster Aufenthalt in Übersee, der den Aspiranten mit seinem künftigen Wirkungskreis und den ungewohnten klimatischen Bedingungen bekanntmachte. Dem schloß sich ein Studium am Berliner Seminar für Orientalische Sprachen an, wo man ihn in die Hauptidiome jener Kolonie einwies, in der er später eingesetzt werden sollte. Für Ostafrika bedeutete dies: Suaheli, Arabisch und Gudscherati.

Erste verwaltungstechnische Erfahrungen sammelte der Anwärter im Berliner Reichskolonialamt, wo er in die Rituale des behördlichen Schriftverkehrs eingewiesen wurde, Klimatabellen erstellte, Material für Konferenzen zusammenstellte oder auch Analysen von Gesteins- und Baumwollproben zu einem Bericht an den zuständigen Gouverneur zusammenfaßte. Blieb dann noch Zeit, so konnte er sich in Krankenakten vertiefen, um nachzulesen, wie viele seiner Vorgänger der Malaria oder Ruhr erlegen waren. Manch erste heiße Begeisterung mochte sich da abgekühlt haben.

Erst nach mancherlei Prüfungshürden hatte der junge Kolonialbeamte sein Billett nach Übersee in der Tasche. Die Anpassungsschwierigkeiten an die neue, ungewohnte Welt ließen so manche romantischen Wunschbilder in der Schwüle des tropischen Klimas verdunsten. Alsbald mußte er erfahren, daß sich der Lebenskreis auf ein selbstgewähltes Ghetto verengt hatte, in dem jeder jeden kannte. Die Arbeitsbelastung hielt sich in Grenzen, so daß die sinnvolle Gestaltung ausgiebiger Freizeit nicht wenige überforderte. Den Reiz des Tennisspiels erschöpfte die Hitze, und die Whiskyzirkel lastender Abende vermittelten in ihrer steifleinernen Atmosphäre auch keinen reinen Genuß. Neuankömmlinge boten als Gesprächsstoff flüchtige Abwechslung im Einerlei, solange die Neugier vorhielt. Cafard nannten die Franzosen jenen übernationalen Depressionszustand, der sich aus Eintönigkeit und Leere bildete und die Kolonialbeamten desto intensiver wie eine Krankheit heimsuchte, je erwartungsvoller sie ihre Stelle angetreten hatten. So waren sie dankbar für jeden Ausbruch aus der Routine, Geschwaderbesuche in Dar-es-Salam wurden natürlich zu Haupt- und Staatsaktionen. Und wenn dann noch ein Seeoffizier, am ungewohnten Essen verzweifelnd, mit dem Schiller-Wort "Der Aufruhr wühlt in meinen Niederlanden" den Lokus stürmte, dann würzte diese schmale anekdotische Kost den Alltag noch auf Tage.

Der Bezirksamtmann

Jeder Beamtenanwärter, der an der Küste seine ersten Kolonialerfahrungen sammelte, träumte davon, auf den Posten eines Bezirksamtmanns im Landesinnern befördert zu werden, denn das verhieß Verantwortung bei relativ freier Entscheidungsbefugnis. Vor allem in den Jahren bis 1908, bis Bahnlinien und Telegrafenleitungen allmählich auch die Wildnis eroberten, konnte ein Bezirkschef reichlich "souverän" regieren, denn der Nachrichtenaustausch zwischen Zentrale und Bezirk benötigte bis dato oft viele Wochen. Dar-es-Salam war weltenfern, und so war selbständiges Handeln keine Eigenmächtigkeit, sondern eine Notwendigkeit.

Um einen Begriff von den Größenordnungen zu geben: Die Fläche des Bezirks Moschi glich zwar der von Bayern, doch es lebten dort nur 160 000 Menschen, in sechs Stämme gegliedert. Die Kultur dieser Stämme reichte vom hochentwickelten Hackbau bis zum primitiven Wildbeutertum. So erforderte es nicht wenig Einfühlungsvermögen und Erfahrung, um alle wesentlichen Lebensbereiche eines solchen differenzierten Kosmos zufriedenstellend zu betreuen.

Die Autorität eines Bezirksamtmannes hing nicht unwesentlich von einem guten Verhältnis zu den Häuptlingen ab. Takt und Gespür für würdige Umgangsformen waren unabdingbar. Natürlich durfte die Oberhoheit des Bezirkschefs nicht in Zweifel gezogen werden, doch schon allein die politische Vernunft gebot, auch die angestammte Autorität der Häuptlinge unangetastet zu lassen. Nehmen wir als Beispiel den Stamm der Dschagga: Der Stamm unterhielt am Bezirksamt eine regelrechte Gesandtschaft, die den Häuptling vertrat, Weisungen des Amtmanns weiterleitete, Beschwerden vortrug, bei der Lösung von Konflikten herangezogen wurde - dies alles in zeremoniellen Formen, die dem diplomatischen Verkehr zweier Staaten ähnelten. Natürlich betraf dies auch den persönlichen Umgang zwischen Häuptling und Amtmann. Der Deutsche hatte den Herrn der Dschagga als "Elefant der Männer" zu respektieren, der Afrikaner den Amtmann mit der Formel: "Kocha, mbe!" - was heißt: "Du bist gekommen, Herr!" - die Ehre zu erweisen.

Es gab nicht wenige Maßnahmen, deren Aufwand den Afrikanern absonderlich erschien - Schrullen des Amtmanns, die ihren starken Sinn für Humor weckten. Schnell hatte dann ein solcher "bwana mkubwa" seinen Spitznamen weg. Als sich einer jener Herren nicht genug tun konnte im Ausheben von Abortgruben, hieß er bei den Eingeborenen "bwana choo", zu deutsch: "Herr Lokus". - "Bwana chartassi", - "Herr Papier", wurde ein anderer genannt, der's offenbar gern schriftlich hatte und in Akten wütete.

Mochte die Struktur des Deutschen Reiches und der ostafrikanischen Stammesvölker politisch und kulturell noch so unterschiedlich sein, das gemeinsame monarchische Prinzip erleichterte den Umgang miteinander. Die deutsche Kolonialverwaltung stützte die Legitimität der Häuptlingsdynastien nach Kräften und respektierte die Erbfolge. Bei Erbfolgestreitigkeiten wurde dem Bezirksamtmann besonderes diplomatisches Geschick abverlangt. Um einem tödlichen Ausgang solcher Machtkämpfe entgegenzuwirken, bediente er sich nicht selten des Tricks, offizielle Bulletins über den Gesundheitszustand eines jungen, umstrittenen Herrschers zu veröffentlichen. Auf diese Weise sollten Rivalen daran gehindert werden, einen Giftanschlag als "Krankheitstod" zu manipulieren.

Die durchaus konservierende Herrschaft der Deutschen, die die Formen der überlieferten Ordnung garantierte, war besonders stark ausgeprägt im Nordwesten, wo der "Juhi Msinga" von Ruanda, der "Mwami" von Urundi und die zwölf Kleinkönige von Bukoba herrschten. Die Kolonialherren wagten es bis 1912 nicht, die mittelalterliche Sozialstruktur dieser "Königreiche" anzutasten. Mit ihrer Duldung waren die Wahutubauem auch weiterhin ins Joch der Leibeigenschaft gespannt, das ihnen die Hamiten seit alters her auferlegten. Als die Deutschen darangingen, die Frondienste, die die Bauern dem König zu leisten hatten, zumindest zu lockern - es sollte möglich werden, sie durch Geldzahlungen abzulösen -, kam der Erste Weltkrieg dazwischen. So blieb die Zwingherrschaft der hochwüchsigen Hamiten über die kleinwüchsigen Wahutu bestehen - sogar bis zur endgültigen Dekolonisierung 1960. Dann aber war die Rache der einst Unterdrückten furchtbar. Sie hieben ihren einstigen Herren die überlangen Beine ab und schufen so auf grausige Weise Gleichheit.

Kehren wir zum Alltag eines Bezirksamtmanns zurück. Während im Nordwesten die Könige auch hinsichtlich der Rechtsprechung und der Steuerhebung einen Sonderstatus für sich beanspruchten, unterstanden in den anderen Teilen Deutsch-Ostafrikas diese Ressorts der Kompetenz der Bezirksamtmänner. Gerade der Fiskus machte eine loyale Zusammenarbeit mit den Häuptlingen erforderlich, denn die trieben für den Bezirkschef die sogenannte Hüttensteuer ein. Da nur der Häuptling die genaue Anzahl der Wohnstätten kannte, war das Amt auf seine Unterstützung angewiesen. Damit sich das eingeborene Oberhaupt nicht zum Nachteil der Kolonialherren "verrechnete", wurde ihm ein gewisser Prozentsatz der Steuereingänge zugesprochen. Gemeinhin mußte in klingender Münze gezahlt werden. Nur solche Stämme durften die Steuer als Naturalabgabe, etwa Bienenwachs, entrichten, die als besonders bedürftig anerkannt waren. Gewiefte Amtmänner stimulierten die Mitarbeit der Häuptlinge durch Gratifikationen und legten Listen aus, in denen der Bedarf an Gebrauchsgegenständen mitgeteilt werden konnte. Meist waren das Aluminiumgeschirr, Messer, Metallkoffer, auch Regenmäntel. Auf diese Weise machte der Bezirkschef das Land mit den Produkten der deutschen Industrie bekannt.

In der Strafrechtsprechung wurden nur sehr geringfügige Delikte vor Eingeborenengerichten verhandelt, deren Urteil ein Wali sprach. Für die "normale" Gerichtsbarkeit hingegen - von Trunkenheitsfällen (sie waren trotz oder gerade wegen eines Alkoholverbots nicht selten) über Tätlichkeiten bis hin zu Kapitalverbrechen - war der Bezirksamtmann zuständig. Der Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen wurde unterschiedlich bekräftigt. Eingeborene Christen und Muslime konnten auf die Bibel bzw. den Koran vereidigt werden. Inder legten ihren Schwur neben einer heiligen Zebukuh ab. Von animistischen Afrikanern hingegen wurde keine Eidesleistung verlangt. Im Tribunal waren Eingeborene nur als Berater zugelassen, das Urteil fällte allein der "Weiße Bwana", wobei der sich allerdings im allgemeinen von den Rechtstraditionen des Stammes leiten ließ. Nur dort, wo das Stammesrecht den deutschen Rechtsnormen krass zuwiderlief, richtete sich die Entscheidung nach der Formel: deutsches Recht bricht Stammesrecht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit hatte freilich keine Geltung. Wo der Wohlhabende mit einer Geldbuße davonkam, mußte der Arme die Prügelstrafe über sich ergehen lassen. Zunächst als öffentliches Schauspiel inszeniert, wurde dieser Strafakt später im Hof eines Bezirksgefängnisses durchgeführt.

Weder das Reichskolonialamt noch die Behörden vor Ort hielten es für dringlich, den Afrikanern die Vorzüge der Gewaltenteilung nahezubringen. Daß der Bezirksamtmann den Eingeborenen als eine Art Dreifaltigkeit von Rechtsprechung, Fiskus und allgemeiner Verwaltung gegenübertrat, wurde als eine positive Konstellation interpretiert. Begründung: eine Teilung der Gewalten würde die Bevölkerung als Schwäche auslegen. Eine These, die jedoch weniger gegen die Afrikaner als gegen das koloniale Menschenbild von den Afrikanern spricht.

Der Bezirksrichter

Die juristische Amtsgewalt des Bezirksamtmanns endete freilich dort, wo Europäer als Angeklagte oder Streitparteien vor die Schranken des Gerichts traten. Für solche Fälle war ein unabhängiger Bezirksrichter zuständig, der nach deutscher Prozeßordnung und deutschem Gesetz Recht sprach - im Regelfalle im Gerichtsgebäude der jeweiligen Bezirkshauptstadt, doch angesichts der Größe mancher Bezirke mußte er, wie in alten Zeiten, auch ausgedehnte Reisen ins Landesinnere auf sich nehmen. Um vor Ort das Gerichtslager aufschlagen zu können - in einem Zelt, unter einem Baum, in einer Siedlerhütte -, waren Märsche von bis zu drei Wochen Dauer zu bewältigen. Angesichts solcher Strapazen waren die Termine zügig abzuwickeln. An Vertagungen war nicht zu denken. Beweisaufnahme, Plädoyers und Urteil folgten Schlag auf Schlag. Protokolle, Urteilsbegründungen und Arrestbefehle hatte der Richter, in Personalunion auch sein eigener Gerichtsschreiber, persönlich auszufertigen.

Während sich der Bezirksrichter zivilrechtlich mit siedlertypischen Streitfällen wie Weidenutzung und Grundstücksgrenzen zu beschäftigen hatte, betrafen die strafrechtlichen Vergehen vor allem Wilderei und Verstöße gegen das Viehseuchengesetz. Hinzu kamen, ein besonders brisantes Problem, Rohheitsdelikte gegenüber Eingeborenen, zurückzuführen auf den Mißbrauch des Züchtigungsrechts. Bis 1907 war jeder europäische Dienstherr befugt, Widersetzlichkeiten seiner schwarzen Angestellten mit der Prügelstrafe zu ahnden - Frauen ausgenommen. Bis zu fünfundzwanzig Schläge mit der Nilpferdpeitsche, dem Kiboko, waren gestattet. Junge, labile "Herrenmenschen" konnte dieses "Recht" zu sadistischen Vergnügungen verleiten. Wurde Anklage erhoben, was vermutlich selten genug der Fall war, drohte eine Gefängnisstrafe wegen Körperverletzung, in besonders schweren Fällen die Ausweisung aus der Kolonie. Denn jedem Einsichtigen war bewußt, daß die stets gefährdete Autorität der hauchdünnen Europäerschicht Belastungen solcher Art nicht vertrug. Eine andere Straftat war als "kunuma kwa mguvu" bekannt, was so viel heißt wie: "mit Gewalt kaufen". Darunter verstand man jene hinterhältige Praktik europäischer Täter, den Eingeborenen ihr Vieh fortzutreiben, ihnen also ihre Lebensgrundlage zu entziehen, und am Tatort billige Textilien oder Glasperlen zurückzulassen, um so im Falle einer Anklage eine "Bezahlung" vorzutäuschen. Wurde man der Kriminellen habhaft, antwortete der Bezirksrichter jedoch im Regelfalle auf diese von den Afrikanern gefürchtete Manipulation mit einem Ausweisungsbeschluß.

Sklaverei

Auch in Deutsch-Ostafrika war die Sklaverei als soziales Problem wirtschaftlicher Ausbeutung fest verwurzelt. Seit 1890 war der "Export" von Menschen zwar streng untersagt, doch in der Lebenswirklichkeit wollte dies wenig besagen. So trieb der Stamm der Wangoni 1897 über dreitausend Menschen wie Vieh zusammen, um sie an Pflanzer und Sklavenhändler zu verkaufen. Ein lukratives Geschäft, auf das sich in Mozambique der Stamm der Yao spezialisiert hatte. Die Geraubten verschwanden nach Sansibar, Madagaskar und Arabien als billige Arbeitskräfte.

War schon das "Export"-Verbot kaum geeignet, dem Sklaven-Unwesen wirkungsvoll den Kampf anzusagen - die Erlasse für den innenpolitischen Geltungsbereich waren es nicht minder. Um die Jahrhundertwende wurden - um ein Beispiel zu nennen - drei Viertel der Bewohner des Bezirks Undi als Sklaven gehalten. Zwar wurde jedem Sklaven das Recht zum Freikauf zugesichert; und Sklavenkinder, die nach 1906 geboren wurden, galten grundsätzlich als "frei geboren" und somit auf dem Papier dem "Markt" nicht mehr verfügbar. Doch zu wirklich durchgreifenden Maßnahmen konnte sich die deutsche Verwaltung nicht entschließen. Mädchen wurden entführt, um als sogenannte Surias vermögenden Lebemännern zu Diensten zu sein. Haussklaven bildeten ein Heer, das sich aus Kriegsgefangenen oder aus Schuldnern rekrutierte. Man mag darüber spekulieren, warum die Kolonialherren diese giftige Sumpfblüte der afrikanischen Sozialstruktur nicht an den Wurzeln packten. War es die Furcht vor einer sozialpolitischen Umwälzung, die zwangsläufig Konflikte hätte produzieren müssen? War es das Desinteresse des Europäers, dessen hierarchisches Menschenbild die Sklaverei als unterste Stufe einer Gesellschaftspyramide insgeheim oder offen billigte? Oder beides?

Umwelt

Auch wenn die dramatische Entwicklung ökologischer Probleme erst in unseren Tagen zu einem politischen Thema ersten Ranges geworden ist, die folgenreichen Eingriffe des Menschen in die Natur waren schon in der Kolonialzeit unverkennbar. Auf der Suche nach neuen Ackerböden behalfen sich die Bauern mit Brandrodungen, was nur kurzfristig Ertrag brachte, die Walddecke aber unaufhaltsam zerstörte. Um dem Raubbau zumindest Grenzen zu setzen, ließen die Bezirkschefs Waldreservate auszeichnen und von Askari-Patrouillen kontrollieren, doch machte das nur mäßigen Effekt. Sinnvoller war es, sogenannte Brandschutzstreifen zu schlagen. Unter Anleitung von Forstmeistern wurden sie mit feuerdämmenden Exoten bepflanzt, etwa Gummibäumen oder dichtkronigen Kassien. Da man aber die stetig fortschreitende Reduktion der Waldflächen nicht zuvörderst den Eingriffen des Menschen anlastete, sondern sie, hervorgerufen durch eine kontinuierliche Verminderung der Regenfälle, zu einem gleichsam naturgegebenen Vorgang erklärte, blieben die Maßnahmen der Administration letztlich halbherzige Reparaturversuche.

Immer wieder kam es in der Periodizität der Regenzeit, der Masika, zu gefährlichen Unterbrechungen. Beispielsweise 1908 an der Ostabdachung des Kilimandscharo. Bohnen- und Maissaaten verdorrten sofort, tieferwurzelnde Bananenkulturen gaben zeitweise noch Nahrung, bis auch sie der Dürre zum Opfer fielen. Wo in vorkolonialer Zeit Hungersnöte unausweichlich Tod und Verderben brachten, vermochte die Kolonialherrschaft bei einigem Organisationsgeschick der Bezirksamtmänner immerhin das Ärgste abzuwenden. Als wieder einmal die Ernte in der Sonne versengte, versorgte die deutsche Verwaltung beispielsweise die bedrohte Provinz Rombo mit Bohnen und Hirse aus dem Bezirk Kondoa-Irangi. Und wo regionale Nahrungshilfe nicht ausreichte, mußten die Deutschen, notfalls mit Krediten, Lebensmittel in weit entfernten Gebieten aufkaufen und mit Trägerkarawanen in die gefährdeten Zonen transportieren lassen.

Der Landkommissar

Der Kampf um Grund und Boden ist so alt wie die Menschheit. Für die ostafrikanischen Stämme bekam diese Auseinandersetzung eine neue Qualität, als die weißen Siedler einwanderten und von ihrem Land Besitz ergriffen. Der Interessenskonflikt war vorgezeichnet. Um die Ansprüche beider Seiten juristisch voneinander zu trennen, unterschied die Kolonialregierung zwischen Reservatland und Kronland. In den Reservaten sollten die Eingeborenen siedeln, im Kronland die Einwanderer aus Europa, vor allem aus Deutschland. Welcher Kategorie die Territorien zugeordnet wurden, unterstand in den Bezirken der Entscheidungsbefugnis eines Landkommissars, der dem Amtmann beigeordnet war. Was Wunder, daß beim Bezirksamt mit schöner Regelmäßigkeit der Antrag gestellt wurde, ein Areal dann als Kronland auszuweisen, wenn es Ertrag versprach oder verkehrsgünstig lag. Lebten dort nur wenige Eingeborene, verfügte der Kommissar im allgemeinen deren Aussiedelung in ein anderes Gebiet, wobei finanzielle Verluste durch eine Entschädigung kompensiert werden konnten. Wo hingegen die Einheimischen in größerer Zahl siedelten, sollte das Reservatrecht garantiert und der Status eines Kronlandes verweigert werden.

Was in der Theorie eine akzeptable Regelung sein mochte, war in der Praxis nicht nur von der regionalen Entscheidungsgewalt des Landkommissars abhängig, sondern auch von der Gesamtpolitik der Kolonialregierung. Die Akzente, die die jeweiligen Gouverneure setzten, waren durchaus verschieden. Während z. B. der Gouverneur v. Rechenberg die Interessen der Eingeborenen berücksichtigte, vertrat sein Amtskollege Goetzen eindeutig die Position der Siedler. Daß das latente Spannungsverhältnis zwischen den beiden ungleichen Bevölkerungsgruppen nicht zu einem offenen Konflikt eskalierte, hatte einen simplen Grund: die Kargheit des Landes. Auf seiten der Weißen mochte trotz militärischer Überlegenheit auch das Gesetz der Zahl eine Rolle gespielt haben, das mahnte, sich nicht in das gefährliche Abenteuer einer Politik rücksichtsloser Stärke einzulassen. Denn bis 1914 wuchs die einheimische Bevölkerung Deutsch-Ostafrikas auf acht Millionen, die Europäer hingegen brachten es nur auf knappe 5000 Seelen.

Deutsche und Eingeborene lebten auf Distanz, in jeder Beziehung - ganz im Gegensatz etwa zu der deutschen Südseebesitzung Samoa, wo sich das Reich herbeilassen mußte, so manchen mit einer schönen Südseeinsulanerin gezeugten Sprößling zu legitimieren. In Ostafrika wäre dies undenkbar gewesen. Die scharfe Trennung der Rassen, die allenfalls ein Nebeneinander erlaubte, aber kein Miteinander, verhinderte gemischte Ehen. Zu verschieden waren die Ebenen, auf denen Herr und Untertan lebten.

Das Ende des Kolonialreiches

Mit der Niederlage des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg endete auch dessen Kolonialherrschaft in Afrika und im Pazifikraum. Bereits während des Krieges hatten Großbritannien, Frankreich, Belgien und Japan in Geheimabsprachen den Kolonialbesitz des Feindes unter sich aufgeteilt. Eine direkte Annektion scheiterte dann zwar am Einspruch der USA, doch dank eines geschickten Schachzugs kamen die Kolonialmächte doch noch zu ihrer Beute. Formaljuristisch wurden die deutschen Kolonien dem Völkerbund übergeben, der sie den jeweiligen Siegerstaaten zur "Treuhänderschaft", als "Mandat" überantwortete. Deutsch-Ostafrika fiel auf diese Weise an das britische Empire, in dem es fortan als sogenanntes Tanganyika-Territory ausgewiesen war. Einen Weltkrieg später war auch die "Kolonialherrlichkeit" der anderen europäischen Großmächte von einst endgültig vorüber. 1961 erklärte sich das frühere Deutsch-Ostafrika zur souveränen Republik Tansania.

Was hat die deutsche Kolonialherrschaft dem Tansania der Gegenwart als Erbe hinterlassen? Die Grenzführung des Landes, 1890 im Helgoland-Sansibar-Vertrag mit den Briten ausgehandelt und seitdem nahezu unverändert, sichert Tansania ein großes, geographisch in sich geschlossenes Territorium. Der Bau der Nord- und der Zentralbahn kann als eine positive Hinterlassenschaft der Deutschen gelten, die verkehrstechnisch der Förderung der Infrastruktur dient. Die Einführung fremder Nutzpflanzen wie Sisal und Kaffee garantiert den Tansaniern einen bescheidenen, aber unverzichtbaren Exporterlös. Die Hege des Wildbestandes sicherte dem Land ein Naturerbe, das als touristische Attraktion heute Devisen einbringt, gleichwohl durch den Tourismus und exzessive Wilderei auch gefährdet ist.

Und nicht zuletzt wäre eine kulturelle Leistung zu nennen, die auf den Missionar Ludwig Krapf zurückgeht. Ihm war die Transkription der Verkehrssprache Suaheli in lateinische Buchstaben zu verdanken, was - von Englisch und dem als Sakralsprache wichtigen Arabisch abgesehen - den Tansaniern ein schriftliches Kommunikationsmittel an die Hand gibt, das zur Stärkung der Identität beiträgt.

Was hingegen hat das Land an eigener historischer Substanz verloren? Dies ist, will man sich nicht im Spekulativen verlieren, genauso wenig exakt zu beantworten wie die Frage, welchen historischen Weg das alte Gallien eingeschlagen hätte ohne die prägende Intervention Roms, als Caesar das Land eroberte. Vielleicht wäre Ostafrika ohne Kolonialismus in weitaus stärkerem Maße islamisiert worden, ja, vielleicht wäre es, wie der Sudan, ein Glied der arabischen Staatengemeinschaft geworden. Doch das bleibt vage Mutmaßung. Geschichte wird nicht im Konjunktiv geschrieben. Aus der Einbindung Ostafrikas in eine von Europäern geprägten Zivilisation ergibt sich eine historische Wirkungskraft, die die Zukunft nur dann fruchtbar zu beeinflussen vermag, wenn sie der Rückbesinnung auf afrikanische Traditionen genügend Entfaltungsmöglichkeiten beläßt.


LITERATURHINWEISE:
1. Bald, Detlev: Deutsch-Ostafrika 1900-1914. Eine Studie in Verwaltung, Wirtschaft und Interessengruppen. Diss. phil. Freiburg/Brsg. 1970. (= Afrikastudien Nr. 54).
2. Florack, F.: Die Schutzgebiete, ihre Organisation in Verfassung und Verwaltung. Tübingen 1905.
3. Methner, Wilhelm: Unter drei Gouverneuren. Breslau 1938.
4. Schmidt, Rochus: Aus kolonialer Frühzeit. Berlin 1922.

Dr. Rainer Schmidt-Vogt, geboren 1948 in Obergünzburg/Bayern, studierte Geschichte und Germanistik in Freiburg, Bonn, Wien und Tübingen und arbeitet im Höheren Schuldienst Baden-Württembergs.

Quelle: DAMALS - Das Geschichtsmagazin
Heft 2/Februar 1991

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