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8. Februar
2005
Des Kaisers ferne
Untertanen
Deutsch-Ostafrika:
Struktur einer Kolonie
Von Rainer
Schmidt-Vogt
Wer durch die verwinkelten alten
Viertel einer Stadt schlendert - sie lassen sich vermutlich
eher im Ostteil des neuen Deutschland finden als im Westen
-, der kann vielleicht einem bescheidenen Lädchen
begegnen, über dem, in schon verwischten Zügen,
das Wort "Kolonialwarenladen" geschrieben steht. Ältere
wissen, daß man einst in solchen Geschäften
exotische Waren anbot: Bananen, Kokosnüsse, Ananas -
seltene und teure Importe aus tropischen
Überseegebieten, die durch
Etikettierungen wie "Kronkolonie"
oder "Schutzgebiet" ausgewiesen waren. Die Hoch-Zeit
kolonialer Eroberungen warf ihre Schatten, was im
politischen Selbstverständnis bedeutete: Jeder
europäischen Macht, die auf sich hielt, war daran
gelegen, sich ihren "Platz an der Sonne" des Kolonialismus
zu sichern.
In Afrika verfügte das deutsche
Kaiserreich zwischen 1884 und 1918 über die sogenannten
Schutzgebiete Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika
(heute Namibia) und Deutsch-Ostafrika (heute Tansania). Die
räumlich größte dieser Kolonien, die
zugleich
als die "schönste" galt, war Deutsch-Ostafrika. Dank
der so beliebten Fotosafaris in die Serengetisteppe
dürfte Tansania von allen ehemals deutschen
Kolonialgebieten dasjenige Land sein, das vielen
reisefreudigen Deutschen am ehesten aus eigener Anschauung
bekannt ist.
Das rechtliche Fundament der
deutschen Herrschaft über diesen Teil Ostafrikas
bildeten sogenannte Schutzverträge, die Dr. Carl Peters
im Auftrag einer privaten Kolonialgesellschaft mit den
Dorfhäuptlingen abschloß. Peters war von dem
Gedanken besessen, das Deutsche Reich könne im Wettlauf
der Großmächte um den Kolonialbesitz zu kurz
kommen und betrieb mit einflußreichen
Gesinnungsfreunden eine Politik auf eigene Faust sehr zum
Verdruß Bismarcks, dessen europazentrisches Denken mit
einem Prestigekolonialismus solcher Art wenig anzufangen
wußte. Die Regierung mußte allerdings eingreifen
und die Sache in die Hand nehmen, als durch Peters'
Übereifer die Briten in Ostafrika ihre Kreise
gestört sahen - ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, als
der Reichskanzler in London wegen eines Bündnisses
sondieren ließ. Bismarcks Sturz verhinderte diese
Weichenstellung, doch nicht ein gründliches Revirement
der bilateralen Kolonialinteressen, das Caprivi, sein
Nachfolger, wenn auch aus anderen Gründen, forcierte
und im Helgoland-Sansibar-Vertrag festschrieb. Auf diese
Weise wurde der von Peters zusammengewürfelte
Kolonialbesitz international anerkannt.
Damit wurden auch die
Schutzverträge rechtsverbindlich. Das Deutsche Reich
versprach den von autochthonen Feinden bedrängten
Stammes- und Dorfstaaten militärischen Beistand,
dafür anerkannten die Häuptlinge das Deutsche
Reich als ihren "Souverän". Der
militärisch-funktionale Charakter dieser Beziehung
erweiterte sich jedoch zwangsläufig zu einer immer
engeren Anbindung an das Reich. So legten die
Schutzbündnisse das Fundament für einen
Kolonialstaat, in dem sich afrikanische Traditionen und
deutsche Verwaltungsstrukturen auf eigentümliche Weise
miteinander verschränkten. Es mag nicht ohne
historisches Interesse sein, die Morphologie dieses
ostafrikanischen Kolonialsystems nachzuzeichnen.
Verwaltungsarchitektur
Mitunter konnte eine Kolonialmacht
auf dem Fundament eines früheren Reiches aufbauen - so
die Engländer, die ihr indisches Imperium auf dem
Territorium der Mogul-Herrscher errichteten. In
Deutsch-Ostafrika hingegen hatten weder Bantubauern noch
hamitische Hirten ihre Lebensbereiche in scharf umrissenen
Grenzen organisiert. Autochthone "Staaten", durch
Wildniszonen voneinander getrennt, entsprachen den
Ausmaßen deutscher Kleinstaaten, was Richard Kandt,
als er 1897 das zentrale Deutsch-Ostafrika bereiste,
veranlaßte, von einem "wahrhaft thüringischen
Staatsgemenge" zu sprechen. Andererseits existierten aber
auch "Reiche" in der Größenordnung von Bayern.
Die neue Autorität trat den
Eingeborenen anfangs in der Person des Stationskommandanten
entgegen. In einer Art Festung befehligte er eine kleine
Abteilung von einheimischen Soldaten (Askaris). Unter dem
Begriff Boma wurde sie zum Inbegriff deutscher
Kolonialherrschaft.
Dem deutschen Hoheitsanspruch lag
kein einmaliger Proklamationsakt zugrunde. Die Herrschaft
wuchs vielmehr aus einem Gewebe einzeln ausgehandelter
Schutz- und Unterwerfungsverträge zusammen, und nur
allmählich durchdrang die deutsche Verwaltungspraxis
das Völkermosaik Ostafrikas.
Seit 1891 übernahm an Stelle
der privaten Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, deren
Motor Carl Peters war, ein Gouverneur (Reichskommissar) die
Regierung. Vom Kaiser ernannt, unterstand er diesem sowie
dem Reichskanzler. Beide übten ein sogenanntes
Verordnungsrecht aus, dessen Anweisungen der Gouverneur
auszuführen hatte. Das Kolonialgouvernement war
zunächst einer Abteilung des Auswärtigen Amtes
unterstellt (Kolonialabteilung), seit 1906 dem
Reichskolonialamt, an dessen Spitze ein Staatssekretär
amtierte. Die Kolonie war in 22 Verwaltungsbezirke
gegliedert, wovon 15 zivilen Bezirkschefs zugeordnet waren.
In den restlichen Bezirken lagen militärische
Stationen, so daß sie von Schutztruppenoffizieren
administriert wurden. Diese Militärverwaltungen
befanden sich vor allem im Wahehe-Land sowie in den
südlichen und nordwestlichen Grenzbezirken, waren im
Jahre 1914 jedoch bis auf zwei reduziert. Die Länder
Ruanda und Urundi erfreuten sich eines Sonderstatus; als
halbautonome "Residenturen" waren sie von dieser
Verwaltungskonstruktion ausgenommen.
Der Gouverneur
Die Residenz des Gouverneurs von
Deutsch-Ostafrika befand sich in Dar-es-Salam, der
Hauptstadt der Kolonie. Ihr Küstenstandort entsprach
alter Tradition, nach der das "Zentrum" des Landes stets an
der Peripherie gelegen hatte. (Die militärischen
Operationen des Ersten Weltkrieges werden dann freilich die
Nachteile dieser offenen Randlage erweisen.)
Zu den hoheitlichen Aufgaben des
Reichsvertreters gehörte die Rechtsprechung über
die küstenansässige Eingeborenenbevölkerung,
das Budgetrecht sowie Steuer- und Zolleinnahme. Ein
Gouvernementsrat aus Kaufleuten, Pflanzern und Missionaren,
der bis 1912 vom Gouverneur in eigener Verantwortung
bestimmt wurde, war als Sachverständigengremium
tätig, das bei der Erstellung des Haushalts beriet und
sich an der Ausarbeitung von Verordnungen beteiligte.
Steuern und Zölle deckten nie die Verwaltungskosten, so
daß die Kolonie auf alljährliche
Reichszuschüsse angewiesen war. Entsprechend bescheiden
war der Einfluß auf die Durchführung von
Großprojekten wie beispielsweise im Eisenbahnbau,
über deren Finanzierung der Berliner Reichstag
entschied. Der Gouvernementsregierung waren Post- und
Telegraphendienst zugeordnet - außerdem
Fachbehörden für Forstwesen und Landvermessung
sowie das Biologisch-Landwirtschaftliche Institut von Amani
und zwei Stabsarztstellen. Die Verwaltung war streng
zentralistisch organisiert mit wenig eigenständigen
Kompetenzen für die Bezirksämter.
Sieht man einmal davon ab, daß
die Finanzausstattung der Kolonie von Berlin bestimmt wurde,
regierte der vom Kaiser bestallte Gouverneur vor Ort wie ein
Kleinkönig. So war es von nicht geringer Bedeutung, wer
dieses Amt bekleidete - sowohl hinsichtlich der
Funktionstüchtigkeit der Administration wie auch
für das Zusammenleben mit der einheimischen
Bevölkerung. Die Vorwürfe gegen Carl Peters, der
einer grausamen Amtsführung bezichtigt wurde, waren so
gewichtig, daß er 1896 aus dem Staatsdienst entlassen
wurde. Andere verwandelten die Verwaltung in ein
Pfründeparadies oder erwiesen sich als beschränkte
Funktionäre, die ihre Erlasse buchstabengetreu und ohne
Gespür für die Mentalität der Eingeborenen
umsetzten. Ausnahmen in diesem Ämterkarussell
bestätigten eher die Regel. Dieser labile Zustand wurde
erst korrigiert, als seit 1907 das Reichskolonialamt zu
einer modernen Behörde mit neun Fachabteilungen
ausgebaut wurde. Federführend wurde Dr. Bernhard
Dernburg als Erster Kolonialsekretär.
Die Kaiserliche Schutztruppe
Die Kaiserliche Schutztruppe (1914
bestand die Kaiserliche Schutztruppe aus 73 Offizieren, 210
weißen und 2542 farbigen Soldaten, Askaris genannt)
die dem Gouverneur unterstand, wurde im Mannschaftsstand zum
überwiegenden Teil aus einheimischen Kriegern
angeworben. Das Prinzip der Freiwilligkeit, das bis zum Ende
der deutschen Herrschaft galt, verhinderte eine
Militarisierung des Landes. Der Wehrpflicht unterlagen nur
die ansässigen Deutschen. Bereits die Bezeichnung
"kaiserlich" signalisierte die Sonderstellung der
Schutztruppe, was durch den Reichsadler am Fez der Askaris
noch unterstrichen wurde. Denn abgesehen von der Marine war
das Militär des Reiches bundesstaatlich gegliedert.
Insofern repräsentierte die Kaiserliche Schutztruppe
einen gleichsam "gesamtdeutschen" Heeresteil.
Befehligt wurden die Verbände
von europäischen Offizieren, in der Regel von
Deutschen, die sich auf zweieinhalb Jahre verpflichteten.
Die Mannschaften rekrutierten sich anfänglich aus
islamischen Sudanesen, deren kriegerische Mentalität
von der Religion geprägt wurde: "Allah hat mir nur
einen Sterbetag auferlegt, nicht zwei oder drei." Als sich
die Sudanesen zurückzogen, fand sich einheimischer
Ersatz unter den Wanyamwesi und Wassakuma. Vor allem die
Wassakuma erfreuten sich als Askaris großer
Beliebtheit dank ihres herkulischen Körperbaus. Bei
Paraden wurden sie vorzugsweise als "F1ügelmänner"
verwendet. Verstöße gegen die Disziplin wurden
mit drakonischen Strafen geahndet. Bis zu hundert
Stockhiebe, zu verabfolgen in zwei Etappen, sah das
Militärreglement von 1890 vor.
Die Askaris verpflichteten sich auf
Zeit: zwischen fünf und zwanzig Jahren. Sie
führten nicht deutsche, sondern türkische
Dienstgrade. Dem Gefreiten entsprach der Ombascha,
dem Unteroffizier der Tschausch. Die
militärischen Aufstiegsmöglichkeiten endeten im
Unteroffizierskorps. Die Uniform bestand aus Hose und Bluse
in khakifarbenem Stoff, Schnürstiefeln und
Wickelgamaschen, den Kopf zierte ein Fez mit Nackenschutz.
Die Offiziere hingegen waren an ihrem breitrandigen Hut mit
seitlich aufgeklappter Krempe erkennbar.
Die natürliche Fitneß der
Afrikaner erleichterte die Ausbildung, so daß sich
gezieltes Sporttraining und Marschübungen auf ein
Minimum beschränkten. Eingewiesen in die Grundelemente
des Infanteriegefechts, lernten die Askaris die Kommandos
auf deutsch, übten in Verbänden mittlerer
Größe, also im Rahmen eines Zuges oder einer
Kompanie. Vor allem der "Schützenigel" wurde exerziert,
eine Formation, die dem ungeordneten Angriff einheimischer
Krieger begegnen sollte. Als Hauptwaffe diente der Karabiner
"M 71", auf dem sich ein Seitengewehr aufpflanzen
ließ. Neben einem kleinen Geschützpark standen
auch Maschinengewehre zur Verfügung, jene Waffen also,
auf die die Herrschaft der Weißen im wesentlichen
beruhte.
Koloniale Ausbildung
Verfolgen wir den beruflichen
Werdegang eines Kolonialbeamten. Wer sich für diese
Laufbahn entschied, hatte sich im Reichskolonialamt zu
bewerben und einen in Englisch und Französisch
abgefaßten Lebenslauf vorzulegen. Wurde er angenommen,
so hatte er ein Grundstudium in Verwaltung, Recht, Hygiene
und Geographie zu absolvieren. Es folgte ein erster
Aufenthalt in Übersee, der den Aspiranten mit seinem
künftigen Wirkungskreis und den ungewohnten
klimatischen
Bedingungen bekanntmachte. Dem schloß sich ein Studium
am Berliner Seminar für Orientalische Sprachen an, wo
man ihn in die Hauptidiome jener Kolonie einwies, in der er
später eingesetzt werden sollte. Für Ostafrika
bedeutete dies: Suaheli, Arabisch und Gudscherati.
Erste verwaltungstechnische
Erfahrungen sammelte der Anwärter im Berliner
Reichskolonialamt, wo er in die Rituale des
behördlichen Schriftverkehrs eingewiesen wurde,
Klimatabellen erstellte, Material für Konferenzen
zusammenstellte oder auch Analysen von Gesteins- und
Baumwollproben zu einem Bericht an den zuständigen
Gouverneur zusammenfaßte. Blieb dann noch Zeit, so
konnte er sich in Krankenakten vertiefen, um nachzulesen,
wie viele seiner Vorgänger der Malaria oder Ruhr
erlegen waren. Manch erste heiße Begeisterung mochte
sich da abgekühlt haben.
Erst nach mancherlei
Prüfungshürden hatte der junge Kolonialbeamte sein
Billett nach Übersee in der Tasche. Die
Anpassungsschwierigkeiten an die neue, ungewohnte Welt
ließen so manche romantischen Wunschbilder in der
Schwüle des tropischen Klimas verdunsten. Alsbald
mußte er erfahren, daß sich der Lebenskreis auf
ein selbstgewähltes Ghetto verengt hatte, in dem jeder
jeden kannte. Die Arbeitsbelastung hielt sich in Grenzen, so
daß die sinnvolle Gestaltung ausgiebiger Freizeit
nicht wenige überforderte. Den Reiz des Tennisspiels
erschöpfte die Hitze, und die Whiskyzirkel lastender
Abende vermittelten in ihrer steifleinernen Atmosphäre
auch keinen reinen Genuß. Neuankömmlinge boten
als Gesprächsstoff flüchtige Abwechslung im
Einerlei, solange die Neugier vorhielt. Cafard
nannten die Franzosen jenen übernationalen
Depressionszustand, der sich aus Eintönigkeit und Leere
bildete und die Kolonialbeamten desto intensiver wie eine
Krankheit heimsuchte, je erwartungsvoller sie ihre Stelle
angetreten hatten. So waren sie dankbar für jeden
Ausbruch aus der Routine, Geschwaderbesuche in Dar-es-Salam
wurden natürlich zu Haupt- und Staatsaktionen. Und wenn
dann noch ein Seeoffizier, am ungewohnten Essen
verzweifelnd, mit dem Schiller-Wort "Der Aufruhr wühlt
in meinen Niederlanden" den Lokus stürmte, dann
würzte diese schmale anekdotische Kost den Alltag noch
auf Tage.
Der Bezirksamtmann
Jeder Beamtenanwärter, der an
der Küste seine ersten Kolonialerfahrungen sammelte,
träumte davon, auf den Posten eines Bezirksamtmanns im
Landesinnern befördert zu werden, denn das
verhieß Verantwortung bei relativ freier
Entscheidungsbefugnis. Vor allem in den Jahren bis 1908, bis
Bahnlinien und Telegrafenleitungen allmählich auch die
Wildnis eroberten, konnte ein Bezirkschef reichlich
"souverän" regieren, denn der Nachrichtenaustausch
zwischen Zentrale und Bezirk benötigte bis dato oft
viele Wochen. Dar-es-Salam war weltenfern, und so war
selbständiges Handeln keine Eigenmächtigkeit,
sondern eine Notwendigkeit.
Um einen Begriff von den
Größenordnungen zu geben: Die Fläche des
Bezirks Moschi glich zwar der von Bayern, doch es lebten
dort nur 160 000 Menschen, in sechs Stämme gegliedert.
Die Kultur dieser Stämme reichte vom hochentwickelten
Hackbau bis zum primitiven Wildbeutertum. So erforderte es
nicht wenig Einfühlungsvermögen und Erfahrung, um
alle wesentlichen Lebensbereiche eines solchen
differenzierten Kosmos zufriedenstellend zu betreuen.
Die Autorität eines
Bezirksamtmannes hing nicht unwesentlich von einem guten
Verhältnis zu den Häuptlingen ab. Takt und
Gespür für würdige Umgangsformen waren
unabdingbar. Natürlich durfte die Oberhoheit des
Bezirkschefs nicht in Zweifel gezogen werden, doch schon
allein die politische Vernunft gebot, auch die angestammte
Autorität der Häuptlinge unangetastet zu lassen.
Nehmen wir als Beispiel den Stamm der Dschagga: Der Stamm
unterhielt am Bezirksamt eine regelrechte Gesandtschaft, die
den Häuptling vertrat, Weisungen des Amtmanns
weiterleitete, Beschwerden vortrug, bei der Lösung von
Konflikten herangezogen wurde - dies alles in zeremoniellen
Formen, die dem diplomatischen Verkehr zweier Staaten
ähnelten. Natürlich betraf dies auch den
persönlichen Umgang zwischen Häuptling und
Amtmann. Der Deutsche hatte den Herrn der Dschagga als
"Elefant der Männer" zu respektieren, der Afrikaner den
Amtmann mit der Formel: "Kocha, mbe!" - was heißt: "Du
bist gekommen, Herr!" - die Ehre zu erweisen.
Es gab nicht wenige Maßnahmen,
deren Aufwand den Afrikanern absonderlich erschien -
Schrullen des Amtmanns, die ihren starken Sinn für
Humor weckten. Schnell hatte dann ein solcher "bwana mkubwa"
seinen Spitznamen weg. Als sich einer jener Herren nicht
genug tun konnte im Ausheben von Abortgruben, hieß er
bei den Eingeborenen "bwana choo", zu deutsch: "Herr Lokus".
- "Bwana chartassi", - "Herr Papier", wurde ein anderer
genannt, der's offenbar gern schriftlich hatte und in Akten
wütete.
Mochte die Struktur des Deutschen
Reiches und der ostafrikanischen Stammesvölker
politisch und kulturell noch so unterschiedlich sein, das
gemeinsame monarchische Prinzip erleichterte den Umgang
miteinander. Die deutsche Kolonialverwaltung stützte
die Legitimität der Häuptlingsdynastien nach
Kräften und respektierte die Erbfolge. Bei
Erbfolgestreitigkeiten wurde dem Bezirksamtmann besonderes
diplomatisches Geschick abverlangt. Um einem tödlichen
Ausgang solcher Machtkämpfe entgegenzuwirken, bediente
er sich nicht selten des Tricks, offizielle Bulletins
über den Gesundheitszustand eines jungen, umstrittenen
Herrschers zu veröffentlichen. Auf diese Weise sollten
Rivalen daran gehindert werden, einen Giftanschlag als
"Krankheitstod" zu manipulieren.
Die durchaus konservierende
Herrschaft der Deutschen, die die Formen der
überlieferten Ordnung garantierte, war besonders stark
ausgeprägt im Nordwesten, wo der "Juhi Msinga" von
Ruanda, der "Mwami" von Urundi und die zwölf
Kleinkönige von Bukoba herrschten. Die Kolonialherren
wagten es bis 1912 nicht, die mittelalterliche
Sozialstruktur dieser "Königreiche" anzutasten. Mit
ihrer Duldung waren die Wahutubauem auch weiterhin ins Joch
der Leibeigenschaft gespannt, das ihnen die Hamiten seit
alters her auferlegten. Als die Deutschen darangingen, die
Frondienste, die die Bauern dem König zu leisten
hatten, zumindest zu lockern - es sollte möglich
werden, sie durch Geldzahlungen abzulösen -, kam der
Erste Weltkrieg dazwischen. So blieb die Zwingherrschaft der
hochwüchsigen Hamiten über die kleinwüchsigen
Wahutu bestehen - sogar bis zur endgültigen
Dekolonisierung 1960. Dann aber war die Rache der einst
Unterdrückten furchtbar. Sie hieben ihren einstigen
Herren die überlangen Beine ab und schufen so auf
grausige Weise Gleichheit.
Kehren wir zum Alltag eines
Bezirksamtmanns zurück. Während im Nordwesten die
Könige auch hinsichtlich der Rechtsprechung und der
Steuerhebung einen Sonderstatus für sich beanspruchten,
unterstanden in den anderen Teilen Deutsch-Ostafrikas diese
Ressorts der Kompetenz der Bezirksamtmänner. Gerade der
Fiskus machte eine loyale Zusammenarbeit mit den
Häuptlingen erforderlich, denn die trieben für den
Bezirkschef die sogenannte Hüttensteuer ein. Da nur der
Häuptling die genaue Anzahl der Wohnstätten
kannte, war das Amt auf seine Unterstützung angewiesen.
Damit sich das eingeborene Oberhaupt nicht zum Nachteil der
Kolonialherren "verrechnete", wurde ihm ein gewisser
Prozentsatz der Steuereingänge zugesprochen. Gemeinhin
mußte in klingender Münze gezahlt werden. Nur
solche Stämme durften die Steuer als Naturalabgabe,
etwa Bienenwachs, entrichten, die als besonders
bedürftig anerkannt waren. Gewiefte Amtmänner
stimulierten die Mitarbeit der Häuptlinge durch
Gratifikationen und legten Listen aus, in denen der Bedarf
an Gebrauchsgegenständen mitgeteilt werden konnte.
Meist waren das Aluminiumgeschirr, Messer, Metallkoffer,
auch Regenmäntel. Auf diese Weise machte der
Bezirkschef das Land mit den Produkten der deutschen
Industrie bekannt.
In der Strafrechtsprechung wurden
nur sehr geringfügige Delikte vor Eingeborenengerichten
verhandelt, deren Urteil ein Wali sprach. Für die
"normale" Gerichtsbarkeit hingegen - von
Trunkenheitsfällen (sie waren trotz oder gerade wegen
eines Alkoholverbots nicht selten) über
Tätlichkeiten bis hin zu Kapitalverbrechen - war der
Bezirksamtmann zuständig. Der Wahrheitsgehalt von
Zeugenaussagen wurde unterschiedlich bekräftigt.
Eingeborene Christen und Muslime konnten auf die Bibel bzw.
den Koran vereidigt werden. Inder legten ihren Schwur neben
einer heiligen Zebukuh ab. Von animistischen Afrikanern
hingegen wurde keine Eidesleistung verlangt. Im Tribunal
waren Eingeborene nur als Berater zugelassen, das Urteil
fällte allein der "Weiße Bwana", wobei der sich
allerdings im allgemeinen von den Rechtstraditionen des
Stammes leiten ließ. Nur dort, wo das Stammesrecht den
deutschen Rechtsnormen krass zuwiderlief, richtete sich die
Entscheidung nach der Formel: deutsches Recht bricht
Stammesrecht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit hatte
freilich keine Geltung. Wo der Wohlhabende mit einer
Geldbuße davonkam, mußte der Arme die
Prügelstrafe über sich ergehen lassen.
Zunächst als öffentliches Schauspiel inszeniert,
wurde dieser Strafakt später im Hof eines
Bezirksgefängnisses durchgeführt.
Weder das Reichskolonialamt noch die
Behörden vor Ort hielten es für dringlich, den
Afrikanern die Vorzüge der Gewaltenteilung
nahezubringen. Daß der Bezirksamtmann den Eingeborenen
als eine Art Dreifaltigkeit von Rechtsprechung, Fiskus und
allgemeiner Verwaltung gegenübertrat, wurde als eine
positive Konstellation interpretiert. Begründung: eine
Teilung der Gewalten würde die Bevölkerung als
Schwäche auslegen. Eine These, die jedoch weniger gegen
die Afrikaner als gegen das koloniale Menschenbild von den
Afrikanern spricht.
Der Bezirksrichter
Die juristische Amtsgewalt des
Bezirksamtmanns endete freilich dort, wo Europäer als
Angeklagte oder Streitparteien vor die Schranken des
Gerichts traten. Für solche Fälle war ein
unabhängiger Bezirksrichter zuständig, der nach
deutscher Prozeßordnung und deutschem Gesetz Recht
sprach - im Regelfalle im Gerichtsgebäude der
jeweiligen Bezirkshauptstadt, doch angesichts der
Größe mancher Bezirke mußte er, wie in
alten Zeiten, auch ausgedehnte Reisen ins Landesinnere auf
sich nehmen. Um vor Ort das Gerichtslager aufschlagen zu
können - in einem Zelt, unter einem Baum, in einer
Siedlerhütte -, waren Märsche von bis zu drei
Wochen Dauer zu bewältigen. Angesichts solcher
Strapazen waren die Termine zügig abzuwickeln. An
Vertagungen war nicht zu denken. Beweisaufnahme,
Plädoyers und Urteil folgten Schlag auf Schlag.
Protokolle, Urteilsbegründungen und Arrestbefehle hatte
der Richter, in Personalunion auch sein eigener
Gerichtsschreiber, persönlich auszufertigen.
Während sich der Bezirksrichter
zivilrechtlich mit siedlertypischen Streitfällen wie
Weidenutzung und Grundstücksgrenzen zu
beschäftigen hatte, betrafen die strafrechtlichen
Vergehen vor allem Wilderei und Verstöße gegen
das Viehseuchengesetz. Hinzu kamen, ein besonders brisantes
Problem, Rohheitsdelikte gegenüber Eingeborenen,
zurückzuführen auf den Mißbrauch des
Züchtigungsrechts. Bis 1907 war jeder europäische
Dienstherr befugt, Widersetzlichkeiten seiner schwarzen
Angestellten mit der Prügelstrafe zu ahnden - Frauen
ausgenommen. Bis zu fünfundzwanzig Schläge mit der
Nilpferdpeitsche, dem Kiboko, waren gestattet. Junge,
labile "Herrenmenschen" konnte dieses "Recht" zu
sadistischen Vergnügungen verleiten. Wurde Anklage
erhoben, was vermutlich selten genug der Fall war, drohte
eine Gefängnisstrafe wegen Körperverletzung, in
besonders schweren Fällen die Ausweisung aus der
Kolonie. Denn jedem Einsichtigen war bewußt, daß
die stets gefährdete Autorität der
hauchdünnen Europäerschicht Belastungen solcher
Art nicht vertrug. Eine andere Straftat war als "kunuma kwa
mguvu" bekannt, was so viel heißt wie: "mit Gewalt
kaufen". Darunter verstand man jene hinterhältige
Praktik europäischer Täter, den Eingeborenen ihr
Vieh fortzutreiben, ihnen also ihre Lebensgrundlage zu
entziehen, und am Tatort billige Textilien oder Glasperlen
zurückzulassen, um so im Falle einer Anklage eine
"Bezahlung" vorzutäuschen. Wurde man der Kriminellen
habhaft, antwortete der Bezirksrichter jedoch im Regelfalle
auf diese von den Afrikanern gefürchtete Manipulation
mit einem Ausweisungsbeschluß.
Sklaverei
Auch in Deutsch-Ostafrika war die
Sklaverei als soziales Problem wirtschaftlicher Ausbeutung
fest verwurzelt. Seit 1890 war der "Export" von Menschen
zwar streng untersagt, doch in der Lebenswirklichkeit wollte
dies wenig besagen. So trieb der
Stamm der Wangoni 1897 über dreitausend Menschen wie
Vieh zusammen, um sie an Pflanzer und Sklavenhändler zu
verkaufen. Ein lukratives Geschäft, auf das sich in
Mozambique der Stamm der Yao spezialisiert hatte. Die
Geraubten verschwanden nach Sansibar, Madagaskar und Arabien
als billige Arbeitskräfte.
War schon das "Export"-Verbot kaum
geeignet, dem Sklaven-Unwesen wirkungsvoll den Kampf
anzusagen - die Erlasse für den innenpolitischen
Geltungsbereich waren es nicht minder. Um die
Jahrhundertwende wurden - um ein Beispiel zu nennen - drei
Viertel der Bewohner des Bezirks Undi als Sklaven gehalten.
Zwar wurde jedem Sklaven das Recht zum Freikauf zugesichert;
und Sklavenkinder, die nach 1906 geboren wurden, galten
grundsätzlich als "frei geboren" und somit auf dem
Papier dem "Markt" nicht mehr verfügbar. Doch zu
wirklich durchgreifenden Maßnahmen konnte sich die
deutsche Verwaltung nicht entschließen. Mädchen
wurden entführt, um als sogenannte Surias
vermögenden Lebemännern zu Diensten zu sein.
Haussklaven bildeten ein Heer, das sich aus Kriegsgefangenen
oder aus Schuldnern rekrutierte. Man mag darüber
spekulieren, warum die Kolonialherren diese giftige
Sumpfblüte der afrikanischen Sozialstruktur nicht an
den Wurzeln packten. War es die Furcht vor einer
sozialpolitischen Umwälzung, die zwangsläufig
Konflikte hätte produzieren müssen? War es das
Desinteresse des Europäers, dessen hierarchisches
Menschenbild die Sklaverei als unterste Stufe einer
Gesellschaftspyramide insgeheim oder offen billigte? Oder
beides?
Umwelt
Auch wenn die dramatische
Entwicklung ökologischer Probleme erst in unseren Tagen
zu einem politischen Thema ersten Ranges geworden ist, die
folgenreichen Eingriffe des Menschen in die Natur waren
schon in der Kolonialzeit unverkennbar. Auf der Suche nach
neuen Ackerböden behalfen sich die Bauern mit
Brandrodungen, was nur kurzfristig Ertrag brachte, die
Walddecke aber unaufhaltsam zerstörte. Um dem Raubbau
zumindest Grenzen zu setzen, ließen die Bezirkschefs
Waldreservate auszeichnen und von Askari-Patrouillen
kontrollieren, doch machte das nur mäßigen
Effekt. Sinnvoller war es, sogenannte Brandschutzstreifen zu
schlagen. Unter Anleitung von Forstmeistern wurden sie mit
feuerdämmenden Exoten bepflanzt, etwa Gummibäumen
oder dichtkronigen Kassien. Da man aber die stetig
fortschreitende Reduktion der Waldflächen nicht
zuvörderst den Eingriffen des Menschen anlastete,
sondern sie, hervorgerufen durch eine kontinuierliche
Verminderung der Regenfälle, zu einem gleichsam
naturgegebenen Vorgang erklärte, blieben die
Maßnahmen der Administration letztlich halbherzige
Reparaturversuche.
Immer wieder kam es in der
Periodizität der Regenzeit, der Masika, zu
gefährlichen Unterbrechungen. Beispielsweise 1908 an
der Ostabdachung des Kilimandscharo. Bohnen- und Maissaaten
verdorrten sofort, tieferwurzelnde Bananenkulturen gaben
zeitweise noch Nahrung, bis auch sie der Dürre zum
Opfer fielen. Wo in vorkolonialer Zeit Hungersnöte
unausweichlich Tod und Verderben brachten, vermochte die
Kolonialherrschaft bei einigem Organisationsgeschick der
Bezirksamtmänner immerhin das Ärgste abzuwenden.
Als wieder einmal die Ernte in der Sonne versengte,
versorgte die deutsche Verwaltung beispielsweise die
bedrohte Provinz Rombo mit Bohnen und Hirse aus dem Bezirk
Kondoa-Irangi. Und wo regionale Nahrungshilfe nicht
ausreichte, mußten die Deutschen, notfalls mit
Krediten, Lebensmittel in weit entfernten Gebieten aufkaufen
und mit Trägerkarawanen in die gefährdeten Zonen
transportieren lassen.
Der Landkommissar
Der Kampf um Grund und Boden ist so
alt wie die Menschheit. Für die ostafrikanischen
Stämme bekam diese Auseinandersetzung eine neue
Qualität, als die weißen Siedler einwanderten und
von ihrem Land Besitz ergriffen. Der Interessenskonflikt war
vorgezeichnet. Um die Ansprüche beider Seiten
juristisch voneinander zu trennen, unterschied die
Kolonialregierung zwischen Reservatland und Kronland. In den
Reservaten sollten die Eingeborenen siedeln, im Kronland die
Einwanderer aus Europa, vor allem aus Deutschland. Welcher
Kategorie die Territorien zugeordnet wurden, unterstand in
den Bezirken der Entscheidungsbefugnis eines Landkommissars,
der dem Amtmann beigeordnet war. Was Wunder, daß beim
Bezirksamt mit schöner Regelmäßigkeit der
Antrag gestellt wurde, ein Areal dann als Kronland
auszuweisen, wenn es Ertrag versprach oder
verkehrsgünstig lag. Lebten dort nur wenige
Eingeborene, verfügte der Kommissar im allgemeinen
deren Aussiedelung in ein anderes Gebiet, wobei finanzielle
Verluste durch eine Entschädigung kompensiert werden
konnten. Wo hingegen die Einheimischen in
größerer Zahl siedelten, sollte das Reservatrecht
garantiert und der Status eines Kronlandes verweigert
werden.
Was in der Theorie eine akzeptable
Regelung sein mochte, war in der Praxis nicht nur von der
regionalen Entscheidungsgewalt des Landkommissars
abhängig, sondern auch von der Gesamtpolitik der
Kolonialregierung. Die Akzente, die die jeweiligen
Gouverneure setzten, waren durchaus verschieden.
Während z. B. der Gouverneur v. Rechenberg die
Interessen der Eingeborenen berücksichtigte, vertrat
sein Amtskollege Goetzen eindeutig die Position der Siedler.
Daß das latente Spannungsverhältnis zwischen den
beiden ungleichen Bevölkerungsgruppen nicht zu einem
offenen Konflikt eskalierte, hatte einen simplen Grund: die
Kargheit des Landes. Auf seiten der Weißen mochte
trotz militärischer Überlegenheit auch das Gesetz
der Zahl eine Rolle gespielt haben, das mahnte, sich nicht
in das gefährliche Abenteuer einer Politik
rücksichtsloser Stärke einzulassen. Denn bis 1914
wuchs die einheimische Bevölkerung Deutsch-Ostafrikas
auf acht Millionen, die Europäer hingegen brachten es
nur auf knappe 5000 Seelen.
Deutsche und Eingeborene lebten auf
Distanz, in jeder Beziehung - ganz im Gegensatz etwa zu der
deutschen Südseebesitzung Samoa, wo sich das Reich
herbeilassen mußte, so manchen mit einer schönen
Südseeinsulanerin gezeugten Sprößling zu
legitimieren. In Ostafrika wäre dies undenkbar gewesen.
Die scharfe Trennung der Rassen, die allenfalls ein
Nebeneinander erlaubte, aber kein Miteinander, verhinderte
gemischte Ehen. Zu verschieden waren die Ebenen, auf denen
Herr und Untertan lebten.
Das Ende des Kolonialreiches
Mit der Niederlage des Deutschen
Reiches im Ersten Weltkrieg endete auch dessen
Kolonialherrschaft in Afrika und im Pazifikraum. Bereits
während des Krieges hatten Großbritannien,
Frankreich, Belgien und Japan in Geheimabsprachen den
Kolonialbesitz des Feindes unter sich aufgeteilt. Eine
direkte Annektion scheiterte dann zwar am Einspruch der USA,
doch dank eines geschickten Schachzugs kamen die
Kolonialmächte doch noch zu ihrer Beute.
Formaljuristisch wurden die deutschen Kolonien dem
Völkerbund übergeben, der sie den jeweiligen
Siegerstaaten zur "Treuhänderschaft", als "Mandat"
überantwortete. Deutsch-Ostafrika fiel auf diese Weise
an das britische Empire, in dem es fortan als sogenanntes
Tanganyika-Territory ausgewiesen war. Einen Weltkrieg
später war auch die "Kolonialherrlichkeit" der anderen
europäischen Großmächte von einst
endgültig vorüber. 1961 erklärte sich das
frühere Deutsch-Ostafrika zur souveränen Republik
Tansania.
Was hat die deutsche
Kolonialherrschaft dem Tansania der Gegenwart als Erbe
hinterlassen? Die Grenzführung des Landes, 1890 im
Helgoland-Sansibar-Vertrag mit den Briten ausgehandelt und
seitdem nahezu unverändert, sichert Tansania ein
großes, geographisch in sich geschlossenes
Territorium. Der Bau der Nord- und der Zentralbahn kann als
eine positive Hinterlassenschaft der Deutschen gelten, die
verkehrstechnisch der Förderung der Infrastruktur
dient. Die Einführung fremder Nutzpflanzen wie Sisal
und Kaffee garantiert den Tansaniern einen bescheidenen,
aber unverzichtbaren Exporterlös. Die Hege des
Wildbestandes sicherte dem Land ein Naturerbe, das als
touristische Attraktion heute Devisen einbringt, gleichwohl
durch den Tourismus und exzessive Wilderei auch
gefährdet ist.
Und nicht zuletzt wäre eine
kulturelle Leistung zu nennen, die auf den Missionar Ludwig
Krapf zurückgeht. Ihm war die Transkription der
Verkehrssprache Suaheli in lateinische Buchstaben zu
verdanken, was - von Englisch und dem als Sakralsprache
wichtigen Arabisch abgesehen - den Tansaniern ein
schriftliches Kommunikationsmittel an die Hand gibt, das zur
Stärkung der Identität beiträgt.
Was hingegen hat das Land an eigener
historischer Substanz verloren? Dies ist, will man sich
nicht im Spekulativen verlieren, genauso wenig exakt zu
beantworten wie die Frage, welchen historischen Weg das alte
Gallien eingeschlagen hätte ohne die prägende
Intervention Roms, als Caesar das Land eroberte. Vielleicht
wäre Ostafrika ohne Kolonialismus in weitaus
stärkerem Maße islamisiert worden, ja, vielleicht
wäre es, wie der Sudan, ein Glied der arabischen
Staatengemeinschaft geworden. Doch das bleibt vage
Mutmaßung. Geschichte wird nicht im Konjunktiv
geschrieben. Aus der Einbindung Ostafrikas in eine von
Europäern geprägten Zivilisation ergibt sich eine
historische Wirkungskraft, die die Zukunft nur dann
fruchtbar zu beeinflussen vermag, wenn sie der
Rückbesinnung auf afrikanische Traditionen
genügend Entfaltungsmöglichkeiten
beläßt.
LITERATURHINWEISE:
1. Bald, Detlev: Deutsch-Ostafrika 1900-1914. Eine Studie in
Verwaltung, Wirtschaft und Interessengruppen. Diss. phil.
Freiburg/Brsg. 1970. (= Afrikastudien Nr. 54).
2. Florack, F.: Die Schutzgebiete, ihre Organisation in
Verfassung und Verwaltung. Tübingen 1905.
3. Methner, Wilhelm: Unter drei Gouverneuren. Breslau
1938.
4. Schmidt, Rochus: Aus kolonialer Frühzeit. Berlin
1922.
Dr. Rainer
Schmidt-Vogt, geboren 1948 in
Obergünzburg/Bayern, studierte Geschichte und
Germanistik in Freiburg, Bonn, Wien und Tübingen und
arbeitet im Höheren Schuldienst
Baden-Württembergs.
Quelle: DAMALS - Das
Geschichtsmagazin
Heft 2/Februar 1991
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