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Die Sanktionierung
eines Jahrtausendverbrechens! Von Rolf-Josef Eibicht Der Verzicht und Verrat an Ostdeutschland, den Menschenrechten der heimatvertriebenen Ostdeutschen, den Gebieten jenseits von Oder und Neiße, ist beispiellos. (In anderer Hinsicht gilt dies auch vom Sudetenland und den verratenen und preisgegebenen Menschenrechten der Sudetendeutschen.) Über 40 (jetzt 50) Jahre vertraten alle Bundesregierungen die Auffassung, daß die Grenzfrage erst in einem kommenden Friedensvertrag geregelt werden kann, nur daselbst über das endgültige Schicksal Ostdeutschlands gesprochen werden könne. Die mit den Festlegungen im "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" endgültig betrogenen und hintergangenen deutschen Heimatvertriebenen vertrauten und bauten hierauf. Welch ein Betrug, welch ein Verrat an der Möglichkeit, endlich eine gerechte deutsch-polnische Lösung herbeizuführen, ein Verbrechen an einer wirklich tragfähigen und dauerhaften europäischen Friedensordnung. Es wurde noch nicht einmal von deutscher Seite auf Verhandlungen mit Polen gedrängt, noch nicht einmal das! Keine Gedanken, zumindest mit den Polen ins Gespräch zu kommen, wurden von Herrn Kohl entwickelt - nichts! Keine Appelle an das Gewissen der Welt - nichts! Nie hat ein demokratischer Kanzler dem deutschen Volk zuvor mehr geschadet als der Herr Dr. Helmut Kohl von der CDU. Er erinnerte sich nicht an das, was Bundeskanzler Konrad Adenauer in der Regierungserklärung vom 20. Oktober 1953 sagte: "Entsprechend den zahlreichen Erklärungen des Bundestages und der Bundesregierung wird das deutsche Volk die sogenannte Oder-Neiße-Grenze niemals anerkennen." Was für politische Epigonen! Er erinnerte sich auch nicht daran, daß Bundeskanzler Konrad Adenauer schon 1954 der Warschauer Regierung vorschlug, die Ostgebiete des Deutschen Reiches in ein deutsch-polnisches Kondominium umzuwandeln, in dem Polen und Deutsche gleichermaßen Siedlungs- und Heimatrecht haben. Die deutsche Politik ist schon seit Jahrzehnten von einer unerträglichen Visions- und Konzeptionslosigkeit gekennzeichnet, eine Schande für unser Volk. Die herrschende politische Klasse verfügt, außerhalb ihrer eigenen Belange und Dotierungen, dort wo es um das ganze deutsche Volk geht, über keinerlei Ideen mehr. Mit der widerrechtlichen Aneignung
Ostdeutschlands handelte es sich bereits um den zweiten
großen territorialen Raubzug der Polen gegen uns
Deutsche. Bereits aus der alliierten Kriegsbeute nach
Beendigung des Ersten Weltkrieges hatte Polen infolge des
Versailler Diktates große deutsche Gebiete an sich
gerissen, zum Beispiel das mehrheitlich deutschsprachige
Westpreußen. Also, und es ist schier unglaublich, nach
beiden Weltkriegen hat sich Polen auf Kosten Deutschlands
territorial enorm bereichert. Und dies soll endgültig
hinnehmbar sein? Nach dem Ersten Weltkrieg bereicherte sich
Polen auch territorial auf russische Durch das "Potsdamer Protokoll" erhielt Polen von den Alliierten die Oder-Neiße-Gebiete ohne jede weitere Zusage zur "Verwaltung" übertragen, d.h. "vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friendensregelung", also friedensvertragsvorbehaltlich. Rolf Kosiek [1] stellt treffend fest: "Sowohl die UdSSR als auch Polen beachteten zunächst diese Vorläufigkeit durchaus - unter anderem im Sowjetisch-polnischen Vertrag vom 16. August 1945 - und erkannten den Friedensvertragsvorbehalt ausdrücklich an. Erst später setzten sich beide darüber hinweg." Bis zum sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" erkannte die Bundesrepublik Deutschland diesen polnischen Gebietsraub zumindest offiziell nicht an, widersprach der DDR als diese die polnische Annexion am 6. Juni 1950 durch den "Görlitzer Vertrag" anerkannte, durch die sog. "Obhutserklärung" des Deutschen Bundestages. Und in einer Erklärung des Bundeskabinetts vom 9. Juni 1950 heißt es zum "Görlitzer Abkommen", in dem die DDR die Oder-Neiße-Linie als Grenze anerkannte: "Die Entscheidung über die zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete kann und wird erst in einem mit Gesamtdeutschland abzuschließenden Friedensvertrag erfolgen. Die deutsche Bundesregierung wird sich niemals mit der allen Grundsätzen des Rechts und der Menschlichkeit widersprechenden Wegnahme dieser rein deutschen Gebiete abfinden." Dieser Erklärung ist absolut nichts hinzuzufügen, dem Kohl-Verzicht jedoch absolut alles! Und glasklar muß erkannt werden: Ein CDU-Verzicht ist immer nur im Zusammenhang mit der CSU möglich gewesen. Welch eine Schande! Bundeskanzler Ludwig Erhard erklärte auf dem Kongreß der Ostdeutschen Landesvertretungen in Bonn am 22. März 1964: "Für unser außenpolitisches Handeln gegenüber unseren Nachbarn im Osten kann die Grundlage nur die Wahrung des Rechts sein. Wir erheben gewiß keine Forderungen auf fremdes Staatsgebiet. Aber wir verzichten nicht - und können angesichts der Verantwortung vor dem deutschen Volk, dem Recht und der Geschichte auch nicht verzichten auf Gebiete, die die angestammte Heimat so vieler unserer Brüder und Schwestern sind ... Das Recht kann nicht nur für eine bestimmte Gruppe von Völkern, es muß für alle gelten. Die Vertreibung von Millionen Deutscher aus ihrer seit Jahrhunderten angestammten Heimat hat keine neuen Rechtsrealitäten geschaffen. Aus Unrecht kann niemals Recht werden." In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Ludwig Erhard am 18. Oktober 1965 heißt es: "Am Ende dieses Weges muß nach der Überzeugung der Bundesregierung ein Friedensvertrag stehen, der von einer in freien Wahlen gebildeten gesamtdeutschen Regierung frei verhandelt und geschlossen wird. In diesem Vertrag - und nur in ihm - können und müssen die endgültigen Grenzen Deutschlands, das nach gültiger Rechtsauffassung in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 fortbesteht, festgelegt werden." In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger am 13. Dezember 1966 heißt es: "... Aber die Grenzen eines wiedervereinigten Deutschlands können nur in einer frei vereinbarten Regelung festgelegt werden, einer Regelung, die die Voraussetzung für ein von beiden Völkern gebilligtes dauerhaftes und friedliches Verhältnis guter Nachbarschaft schaffen soll." Völkerrechtlich wurde der polnische Gebietsraub auch nicht durch die Brandt/Scheel-Ostpolitik anerkannt. Die Ostverträge der Jahre 1970 bis 1972 waren Gewaltverzichtsverträge auf der Grundlage des Status quo, keine "Grenzanerkennungsverträge". Die Brandt/Scheel-Ostpolitik stand unter Friedensvertragsvorbehalt, wie er auch im Deutschlandvertrag festgeschrieben wurde. So stellt Rolf Kosiek [1] treffend fest: "Der Deutschlandvertrag wird nach Artikel 4 des Moskauer, Artikel IV des Warschauer und Artikel 9 des Grundvertrages in seiner Wirkung von diesen Verträgen nicht berührt." Im Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, CSU, SPD und FDP vom 7. Mai 1972 zur zweiten Beratung und Schlußabstimmung des Gesetzes über den Moskauer und Warschauer Vertrag heißt es: "... 2. Die Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland in den Verträgen eingegangen ist, hat sie im eigenen Namen auf sich genommen. Dabei gehen die Verträge von den heute tatsächlich bestehenden Grenzen aus, deren einseitige Änderung sie ausschließen. Die Verträge nehmen eine friedensvertragliche Regelung für Deutschland nicht vorweg und schaffen keine Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen ... 4. Der Deutsche Bundestag stellt fest, daß die fortlaufende und uneingeschränkte Geltung des Deutschlandvertrages und der mit ihm verbundenen Abmachungen und Erklärungen von 1954 sowie die Fortgeltung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 13. September 1955 geschlossenen Abkommens von den Verträgen nicht berührt wird." Der Verzicht blieb der Kohlregierung im 2+4-Vertrag vorbehalten. Dies wurde auch in mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, so 1973 und 1987, bestätigt; das Gericht ging vom Fortbestand des Deutschen Reiches in den Vorkriegsgrenzen aus und stellte diese fest. Es gibt keine völkerrechtlich tragende Norm, keine einzige, die den polnischen Gebietsraub sanktioniert. Im 1954 abgeschlossenen Deutschland-Vertrag wurde festgelegt, "daß die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung (einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung) aufgeschoben werden muß" (Artikel 7, Absatz 1). Nochmals: Es blieb der Regierung Kohl vorbehalten, im 2+4-Vertrag auf unsere deutschen Ostgebiete völkerrechtlich zu verzichten. Damit wurde der Bogen jedoch eindeutig überspannt! Bis zum 2+4-Vertrag galt, was das Bundesverfassungsgericht zum Grundvertrag vom 31. Juli 1973 wie folgt u.a. feststellt: "III. 1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist ... Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit ... Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert." Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1975 zu den Ostverträgen heißt es: "Die Gebiete östlich von Oder und Neiße sind ebenso wie das übrige Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. 12. 1937 von den Siegermächten bei Kriegsende nicht annektiert worden... Die drei Westmächte haben einer endgültigen Zuweisung der deutschen Ostgebiete an die Sowjetunion und Polen nicht zugestimmt ... Die in den polnischen Gebieten lebenden Beschwerdeführer... meinen, ihre deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren zu haben, daß die Gebiete östlich von Oder und Neiße mit dem Inkrafttreten der Ostverträge aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutschland entlassen und der Souveränität, also sowohl der territorialen wie der personellen Hoheitsgewalt der Sowjetunion und Polens endgültig unterstellt worden seien. Diese Wirkung kann jedoch den Verträgen nicht beigemessen werden ... Die drei Westmächte haben sich in dem Notenwechsel mit der Bundesrepublik ihre Rechte bezüglich Deutschlands als Ganzem gerade im Hinblick auf die Verträge von Moskau und Warschau vorbehalten... Nach alledem haben die Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland nicht für befugt halten können, Verfügungen zu treffen, die eine friedensvertragliche Regelung vorwegnehmen." Bis zum 2+4-Vertrag galt die Präambel des Grundgesetzes von 1949: "Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." Selbst Bundeskanzler Helmut Kohl erklärte noch am 22. April 1983 in London zum Warschauer Vertrag: "Dieser Vertrag ist kein Friedensvertrag. Er ist kein Grenzvertrag. Er steht unter dem klaren völkerrechtlichen Vorbehalt, daß er eben kein Friedensvertrag ist und daß eine endgültige Regelung dieser Frage nur ein Friedensvertrag treffen kann." Im "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", dem sogenannten "Zwei-plus- Vier-Vertrag", unterzeichnet am 12. September 1990 in Moskau, "verzichtete" (man könnte es auch anders nennen!) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die frei gewählte Regierung der DDR auf Ostdeutschland, die Oder-Neiße-Gebiete. Abgeschlossen wurde dieser Vertrag im Zusammenhang mit der Teilvereinigung der beiden deutschen Staaten zwischen BRD und DDR, der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die ehemaligen Alliierten schloßen diesen Vertrag mit den beiden deutschen Staaten, so die Präambel, "unter Berücksichtigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit". Schon die Präambel stellt bezüglich der Grenzen fest: "In der Überzeugung, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabiltiät in Europa ist mit dem Ziel, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren, ... sind (die Unterzeichner; Anm.d.Verf.) wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Deutschland verzichtete, ein Verrat an den Menschenrechten der heimatvertriebenen Ostdeutschen! Niemand hätte uns jedoch zum Verzicht und Verrat zwingen können! Nicht minder ein Verrat an den Menschenrechten der heimatvertriebenen Sudetendeutschen! Es ist vollkommen unmöglich, so einen Frieden auf Dauer entstehen zu lassen, eine gerechte und dauerhafte Friedensordnung in Europa zu schaffen. Der 2+4-Vertrag ist in Wahrheit ein Super-Versailles. Wie Hohn klingt der 3. Absatz der Präambel dieses "Vertrages", wo die Vertragspartner feststellen: "Entschlossen, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen, (...)". Von einer Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Deutschen Volkes, den Menschenrechten der deutschen Heimatvertriebenen, kann nun wahrlich keine Rede sein. Im 2+4-Vertrag heißt es andererseits jedoch auch: Artikel VII Den Inhalt dieses Artikels VII, "ein souveräner Staat", kommentiert Prof. Emil Schlee [2] treffend mit den Worten: "Das konnte man schon im sogenannten "Deutschland-Vertrag" 1952/54 lesen." Und er fügt hinzu: "Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mit seinen zehn Artikeln enthält zu wenig für einen Friedensvertrag, der doch alle offenen und ungeregelten Fragen, die im Zusammenhang mit einem Krieg entstanden, regeln soll. Und - wie bekundet - wollte man ja gar keinen Friedensvertrag! Bis auf Japan, das mit Rußland weiter verhandelt, sind mit kriegsbeteiligten Staaten Friedensverträge geschlossen worden. Warum eigentlich nicht mit Deutschland?" Für Prof. Schlee [2] ist der 2+4-Vertrag in keiner Weise ein Friedensvertrag: "Der Zwei-plus-Vier-Vertrag kann somit weder eine 'abschließende Regelung in bezug auf Deutschland' sein und schon gar nicht einen Friedensvertrag mit Deutschland ersetzen! Es besteht nach wie vor ein Zustand zwischen dem Krieg von gestern und dem Frieden von morgen. Klare Verhältnisse wurden nicht geschaffen". Für jeden nachdenkenden Staatsbürger bleibt es ein von anderen kaum bemerkter Ausnahmezustand, daß dem deutschen Volk seit mehr als 50 (jetzt 60) Jahren der Friedensvertrag als völkerrechtlich klare Beendigung des Kriegszustandes vorenthalten wird. Wirklich stichhaltige Begründungen gibt es nicht. Der 2+4-Vertrag wurde deutscherseits von Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher und für die DDR von Ministerpräsident Lothar de Maizire unterschrieben. Wegen des Territorialverzichts und des damit verbundenen Verrats an den Menschenrechten der heimatvertriebenen Ostdeutschen kann der Vertrag nur, wie dargelegt, als ein Super-Versailles bezeichnet werden. Für Deutschland ist es ein ungleicher Vertrag, der somit über das Schicksal Ostdeutschlands keinesfalls endgültig entschieden haben kann. Nichts ist endgültig geregelt, solange es nicht gerecht geregelt ist. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird von der herrschenden politischen Klasse als ein Ersatzfriedensvertrag angesehen und suggeriert, ein regulärer Friedensvertrag sei nun nicht mehr nötig. Jahrzehntelang hatte man die gegenteilige Auffassung vertreten, die offene ostdeutsche Frage der Oder-Neiße-Gebiete unter Friedensvertragsvorbehalt gesehen. Ein Friedensvertrag der seit 1945 ständig in Aussicht gestellt wurde und nach wie vor noch aussteht. Glasklar ist, daß die deutschen Ostgebiete preisgegeben wurden, ohne das Volk insgesamt und ohne die Betroffenen zu befragen. Bei wichtigsten politischen Entscheidungen, bei grundlegenden Entscheidungen von nationalem Interesse, in schicksalhaften Fragen kann das deutsche Volk nicht mitbestimmen, es wird als der einzige und eigentliche Souverän von den Machtträgern ganz einfach nicht befragt. Ein Zustand, der dringend einer Änderung bedarf. Ein wirklich freies Volk hätte nie auf ein Viertel des deutschen Reiches verzichtet, die Menschenrechte von cirka 20 Millionen deutschen Heimatvertriebenen und ihren Nachkommen so mit Füßen getreten. Ein Elendszustand, der in jedem Falle korrigiert werden muß. Und dies ist auf friedlichem Wege durchaus möglich, aus Unrecht kann niemals Recht werden. Die ökonomisch heruntergewirtschafteten, verkommenen und nahezu menschenleeren Landstriche Nordböhmens, Ostpommerns und Ostpreußens beispielsweise laden nahezu dazu ein, durch rückkehrwillige deutsche Heimatvertriebene und ihre Nachkommen wieder neu besiedelt zu werden. Dies anzustreben, wäre eine Politik zutiefst im nationalen Interesse des deutschen Volkes. Aber die deutsche Politik ist zur Zeit ohne jede Vision und Konzeption, ohne jede Idee diesbezüglich. Die "Politischen Hintergrund-Informationen" in Basel vermeldeten am 31.5.1991 folgendes auf Seite 114: "Zwei eng mit Gorbatschow befreundete Wirtschaftsexperten hielten sich Anfang dieses Monats in Bonn auf, um Deutschland Ostpreußen zum Kauf anzubieten. Dabei sollen sich die sowjetischen Vorstellungen in einer zweistelligen Milliardensumme bewegt haben. Gesprächspartner in Deutschland war Bundesaußenminister Genscher. Er erklärte den sowjetischen Gesprächspartnern, Deutschland würde im Hinblick auf die enormen Belastungen durch die fünf neuen Bundesländer, Ostpreußen nicht einmal als Geschenk annehmen." Sei es, wie es wolle bei dieser Vermeldung, wir wissen alle, daß selbst dies diesen Herren zuzutrauen ist! Ein historischer Ausgleich und Kompromiß ist in Bezug auf Ostdeutschland und Sudetendeutschland unabdingbar erforderlich, so wie es ist, kann es nicht bleiben, und wie es war, wird es leider nicht mehr so schnell werden. Ostdeutschland und Sudetendeutschland preiszugeben bedeutet, ein Jahrtausendverbrechen zu sanktionieren! Was am 12. September 1990 in Moskau unterschrieben wurde, für uns Deutsche ein Super-Versailles, wird bewußt in verschleiernder Absicht "Zwei-plus-vier-Vertrag" genannt. Offiziell heißt er aber seiner folgenschweren Bedeutung entsprechend: "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland". Das Deutsche Volk, das schon über keine Verfassung verfügt, die durch das Volk verabschiedet wurde, vom ganzen Volk sanktioniert wurde, soll nun auch eine Ersatzlösung für den Friedensvertrag haben. Zur Notwendigkeit einer freien Verfassung hieß es Jahrzehnte zuvor im nun eliminierten Art. 146 GG: Bis "eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Ist man schon je zuvor schamloser mit den Freiheitsrechten eines Volkes umgegangen? Der Friedensvertragscharakter wurde auch in einem Schreiben vom 8. Januar 1997 durch das Auswärtige Amt in Bonn klar zum Ausdruck gebracht: "Mit Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland am 15. März 1991 hat sich eine friedensvertragliche Regelung, wie sie noch 1972 erwartet wurde, erübrigt. In diesem Vertrag heißt es, daß die Außengrenzen des vereinten Deutschlands die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sein werden und daß sie am Tage des Inkrafttretens des Vertrags endgültig sein werden". Ganz konkret hatte zuvor ein deutscher Staatsbürger am 20. Dezember 1996 nach der Bedeutung des 2+4-Vertrages gefragt und erhielt obige Antwort. In der Brockhaus-Enzyklopädie (Bd. 24, 1994, S. 651) heißt es analog zum Zwei-plus-Vier-Vertrag: "Der Vertrag ist kein Friedensvertrag im herkömmlichen Sinn. Sofern aber ältere Verträge an den Abschluß eines Friedensvertrages Rechtsfolgen knüpfen, ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag als solcher anzusehen"! Man kann nur hoffen, daß einmal eine Regierung eines wirklichen freien deutschen Volkes den Friedensvertragscharakter des 2+4-Vertrages nicht anerkennen und zurückweisen wird! Daß deutsche Volk kann nicht für alle Zeiten in nationaler Würdelosigkeit verharren. 1990, noch vor dem 2+4-Vertrag, stellte Prof. Dr. Helmut Schröcke [3] fest: "Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945 zwingendes Völkerrecht (ius cogens) geworden und ist Teil der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969. Infolgedessen kann keine deutsche Regierung auf annektierte Reichsgebiete einschließlich des Sudetenlandes ohne Zustimmung der von dort vertriebenen oder noch dort wohnenden deutschen Bevölkerung verzichten. Jeder Vertrag und jede Erklärung von deutschen oder anderen Regierungen und Parlamenten, die das Selbstbestimmungsrecht der Vertriebenen nicht berücksichtigen, das den Rechtsanspruch auf ihre Ländern als Teil des Deutschen Reiches beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers enthält, ist nach der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 nichtig. Dieser Rechtsanspruch der Vertriebenen ist unverjährbar (UNO-Konvention vom 27. November 1968) und unverzichtbar (4. Konvention von Genf, 1949, Art. 8). (...)" Die oberste Gewalt, die die Besatzungsmächte 1945 übernommen haben wollen, durfte nichts anderes sein als die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Infolgedessen sind völkerrechtswidrig: (1) Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten, wie zum Beispiel die Auflösung des Staates Preußen; Der endgültige Verzicht auf Ostdeutschland kann trotz 2+4-Vertrags auch für Prof. Schlee [2] nicht eingetreten sein: "Die entscheidende Frage aber ist noch gar nicht gestellt: Ist die Bundesregierung überhaupt berechtigt, einen Vertrag über Deutschland als Ganzes mit endgültigen Regelungen abzuschließen, zumal das deutsche Volk als eigentlicher Souverän und Betroffener in keiner Weise beteiligt war? Kann sie auf Gebiete verzichten, die sie niemals in Besitz hatte? Da bekanntlich das Deutsche Reich laut Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 sowie mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht untergegangen ist, kann die Bundesrepublik Deutschland auch nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Die Bundesrepublik Deutschland ist nur teilidentisch mit dem Deutschen Reich und kann daher weder über die deutschen Ostgebiete verfügen noch auf sie verzichten. Sie würde auch gegen Völkerrecht verstoßen, wenn sie die im deutschen Osten vorgenommene Annexionen anerkennen wollte, und würde zugleich grundgesetzwidrig handeln, da laut Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und diesem vorgehen. Daher ist zu beachten, daß die Vereinigung durch den Einigungsvertrag vom 6. September 1990 sowie der "Zwei-plus-Vier"-Vertrag Vorgänge waren, die auch hinsichtlich der Unterzeichnung ausdrücklich nur für West- und Mitteldeutschland stattfanden. Die vorgenannten Rechtsprobleme tangieren auch die Wiener Vertragrechtskonvention bei Nichtbeachtung des allgemeinen Rechts bei internationalen Verträgen im Sinne von Art. 53 (Nichtigkeit). Jede zukünftige Bundesregierung kann bei erfolgten Vertragsverstößen und Völkerrechtswidrigkeiten gegenüber Okkupationsmächten zu jeder Zeit deutsche Rechtsansprüche gehend machen." (Anmerkung Schlees: "Die vorstehenden Rechtsdarstellungen erfolgten in Anlehnung an die Abhandlung von Prof. Dr. jur. Hans-Werner Bracht: "Die Völkerrechtslage des vereinten Teil-Deutschlands nach dem 3. Oktober 1990". Sonderdruck im Verlag Der Schlesier, Recklinghausen, März 1993). Im Artikel 1, Absatz 2, des 2+4-Vertrages vom 12. September 1990 wurde festgeschrieben: "Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag." Dieser Vertrag wurde bereits am 14. November 1990 geschlossen und trägt die Überschrift: "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze". In diesem auf ein Viertel Deutschlands Verzicht leistenden Super-Versailles-Vertrag heißt es u.a.: "Artikel 1: Die Vertragsparteien bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen (Akt vom 27. Januar 1951 über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen; Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht) sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt. Dieser Vertrag bedeutet erneut die Sanktionierung eines Jahrtausendverbrechens! Er ist inakzeptabel, weil die Menschenrechte und somit die Freiheitsrechte der heimatvertriebenen Ostdeutschen mit Füßen getreten werden. Dieser Vertrag bedarf der Korrektur, komme, was da wolle! Literaturhinweise: Quelle: Rolf-Josef Eibicht/Anne Hipp: DER VERTREIBUNGS-HOLOCAUST, Deutsche Stimme Verlag, Riesa 2000, (S. 166-177) Weiterführend: |